30.06.2014

BGer 1B_406/2013: Auch geleastes Fahrzeug kann einem Raser entzogen werden

Fahrzeuge von Schnellfahrern dürfen beschlagnahmt werden, um weiteres Rasen zu verhindern. Dies auch dann, wenn es sich um geleaste Fahrzeuge handelt.

Zur Beschlagnahme eines Fahrzuges beim Rasen und den entsprechenden (neuen) gesetzlichen Vorschriften ist am 5. Juli 2013 bei Lawblogswitzerland.ch bereits ein ausführlicher Beitrag veröffentlich worden. Darin wurde das erste höchstrichterliche Urteil nach der Inkraftsetzung der "Raser-Artikel" besprochen.

Im vorliegenden Urteil musste sich das Bundesgericht nun mit der Frage beschäftigen, ob auch geleaste Fahrzeuge beschlagnahmt werden dürfen (vgl. auch NZZ vom 13. Juni 2014). Das Gesetz äussert sich in Art. 90a SVG zu dieser Frage nicht. Das Bundesgericht hat hier nun Klarheit geschaffen und diese Lücke geschlossen. Der Entscheid ist zudem interessant, weil es noch keine gefestigte Rechtsprechung zu den neuen "Raser"-Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes gibt.

Zu beurteilen war der Fall eines Mannes, der im vergangenen Sommer mit seinem geleasten Motorrad im Kanton St. Gallen statt mit 80 km/h mit gut 150 km/h unterwegs war. Die Staatsanwaltschaft verfügte am Tag darauf die Beschlagnahme des Motorrads, um die spätere allfällige Einziehung sicherzustellen. Dass das Motorrad nicht im sachenrechtlichen Eigentum (Art. 713 ff. ZGB) des Mannes steht, sondern lediglich geleast ist, stellt laut Bundesgericht kein Hindernis dar. Entscheidend sei, ob das Fahrzeug dem Lenker weiterhin zur Verfügung stehe (vgl. E. 4.4.3).

Wenn das "Tatfahrzeug" nicht ins Eigentum des Rasers fällt, ist demnach für eine Beschlagnahme ausschlaggebend, ob es dem Täter weiterhin zur Verfügung steht oder nicht. Das wäre auch dann der Fall, wenn das Auto oder Motorrad einem Familienmitglied gehört oder von einer bekannten Person ausgeliehen wurde. In beiden Fällen würde der Umstand, dass das Fahrzeug nicht ins Eigentum des Rasers fällt, keine Rolle spielen. 

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Maira Gall