27.06.2014

MWST/Zoll: Neue Bestimmungen im Reiseverkehr ab 1. Juli 2014

Per 1. Juli 2014 werden die Regelungen zur mehrwertsteuer- und zollfreien Einfuhr von Waren im Reiseverkehr erheblich verändert. Gemäss Bundesrat sollen die neuen Bestimmungen zu einer Vereinfachung führen.

Wenn bei einer Wareneinfuhr die Wertfreigrenze von CHF 300 pro Person und Tag überschritten wird, sind die Waren beim Zoll anzumelden. Neu gilt, dass sämtliche im Ausland gekauften und mitgeführten Waren in die Bemessungsgrundlage von CHF 300 fallen, z.B. auch alkoholische Getränke und Tabakwaren. Wird sodann die Wertfreigrenze überschritten, wird die Mehrwertsteuer von 8% bzw. 2.5% auf dem Gesamtwert der eingeführten Waren erhoben. D.h. der Betrag von CHF 300 ist eine Freigrenze und nicht ein Freibetrag.

In einem 2. Schritt müssen sodann die Zollfreimengen geprüft werden. So dürfen gewisse Warengruppen (Fleisch, Butter/Rahm, Öle und Fette, alkoholische Getränke und Tabakwaren) nur in bestimmten Mengen eingeführt werden. Zollfrei sind beispielsweise neu 250 Zigaretten gegenüber bisher 200 Zigaretten oder statt 2 Liter dürfen neu 5 Liter Wein zollfrei eingeführt werden. Beim Fleisch gibt es hingegen Einschränkungen, statt 0.5 kg bzw. 3.5 kg ist neu nur noch 1 kg Fleisch und Fleischzubereitungen zollfrei. Im Gegensatz zur Regelung bei der Mehrwertsteuer handelt es sich bei den zuvor erwähnten Mengen um Freimengen. Demnach ist bei einer Überschreitung der definierten Freimenge nur die Mehrmenge zollpflichtig.

Die Eidgenössische Zollverwaltung bietet auf ihrer Website eine gute Übersicht über die neuen Bestimmungen (www.ezv.admin.ch). Ausserdem bietet sie sogar ein Zoll App an (www.reise-und-waren.admin.ch).

Für zugesandte Sendungen aus Internetbestellungen gelten die obigen Ausführungen allerdings nicht. Es sind die Bestimmungen für Handelswaren anwendbar (www.ezv.admin.ch). Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden beim Postversand, Interneteinkauf und Kurierverkehr Steuerbeträge bis CHF 5 nicht erhoben. Dieser Steuerbetrag entspricht einer Bemessungsgrundlage von CHF 62 beim MWST-Satz von 8 % oder CHF 200 beim MWST-Satz von 2,5 %. Dasselbe gilt für Zollabgaben, sofern der Betrag von CHF 5 nicht überstiegen wird, wird auf deren Erhebung ebenfalls verzichtet.

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Maira Gall