05.07.2013

Beschlagnahme des Fahrzeugs beim Rasen

Im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr „Via Sicura“ wurde in den Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes eine zusätzliche Kategorie eingeführt. Zu der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist die Kategorie des Verbrechens aufgenommen worden, welche besonders bzw. qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen ahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Gleichzeitig wurde Art. 90a SVG eingeführt, wonach Motorfahrzeuge eingezogen und verwertet werden dürfen, wenn eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Das Bundesgericht hat im Urteil vom 25. April 2013 (BGE 1B_98/2013) erstmals entschieden, dass diese Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG „in der Regel gegeben“ seien. Darüber hinaus hielt es (als obiter dictum) fest, dass diese Einziehung auch ohne weiteres bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht kämen.

Vorliegend war eine Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges aufgrund eines Verkehrsdelikts nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose prüfen müsse, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. Es liege in vorliegendem Fall durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fahrzeug vom Gericht eingezogen werde. Dies sei aber abschliessend vom Strafrichter zu beurteilen, dem das Bundesgericht nicht vorgreifen wolle. Die zur Sicherung erfolgte Beschlagnahme sei daher nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschlagnahme auch unter diesem Punkt „gerade noch vertretbar“ sei. Es wurde festgehalten, dass es für den deutschen Staatsbürger (als Beschuldigter) ein Leichtes sei, das Fahrzeug nach der Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde.

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Maira Gall