Gut zwei Wochen nach dem Urteil C-131/12, wonach der EuGH das "Recht auf Vergessen werden" bejahte, stellt Google ein Formular mit dem Europäer (offenbar Schweizer eingeschlossen) die Entfernung von Suchergebnissen beantragen können (Löschantrag*), online. Danach können Suchergebnisse, die den Namen des Antragstellers beinhalten und "in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen", gelöscht werden.
Zur Bearbeitung des Löschantrags benötigt Google folgende Informationen:
1. Die Angabe der URL aller Links, die in einer Google-Suche nach dem Namen des Antragstellers erscheinen und deren Entfernung beantragt werden.
2. In unklaren Fällen eine Erläuterung, inwiefern die verlinkte Seite sich auf den Antragsteller bezieht.
3. Eine Begründung, weshalb diese URL in den Suchergebnissen irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen ist.
4. Die Kopie eines amtlichen Ausweises.
Hinsichtlich des Ablaufs der Prüfung des Löschantrags hält Google folgendes fest: "Bei der Umsetzung dieser Entscheidung [betr. Löschantrag] werden wir jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht".
Wird der Löschantrag von Google abgelehnt, könnte der zuständige Datenschutzbeauftragte eingeschaltet oder vor dem zuständigen Gericht geklagt werden.
*Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht
Michal Cichocki