15.05.2014

Urteil C-131/12: Der EuGH bejaht das "Recht auf Vergessen werden" im Internet

In seinem Urteil C-131/12 vom 13. Mai 2014 bejahte der EuGH gemäss Pressemitteilung Nr. 70/14 u.a. das "Recht auf Vergessen werden" im Internet auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie):

"Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen."

Den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie dehnte der EuGH auf alle Suchmaschinenbetreiber mit Hauptsitz oder Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat aus. Massgebend ist also nicht der Standort der "Suchserver"; der EuGH geht davon aus, dass auch in den Niederlassungen die massgebenden Daten verarbeitet werden, sofern die Niederlassung in den Verkauf von Werbeflächen involviert ist.

Die "Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten" bzw. von Links aus der Ergebnisliste kann verlangt werden, wenn diese nicht oder nicht mehr mit der Datenschutzrichtlinie vereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn personenbezogene Daten "sachlich unrichtig" oder gar, "wenn nötig", nicht "auf den neuesten Stand gebracht sind". Im Einzelfall muss das Interesse am Datenschutz das Informationsinteresse überwiegen.

Der EuGH stellt schliesslich klar, dass Anträge von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begründung zu prüfen hat. Gibt der Suchmaschinenbetreiber den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden. 

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Maira Gall