In einer urheberrechtlichen Streitigkeit reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Graubünden eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Klageantwort. Wegen einer Sistierung zwecks Vergleichsverhandlungen entfielen diese beiden Fristen vorerst. Nachdem keine aussergerichtliche Einigung gefunden werden konnte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die beiden erwähnten Fristen erneut festgesetzt. Trotz Nachfrist wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer nicht bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hingegen reichte nach Ablauf der Zahlungsfrist den Entwurf der Klageantwort und eine Kostennote ein. Das Gericht schrieb in der Folge das Verfahren ab und legte dem Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten von CHF 1'000.00 und eine Parteientschädigung von CHF 6'587.30 für die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin auf.
Der Beschwerdeführer war mit dem Kostenentscheid des Kantonsgerichts nicht einverstanden und erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Als Begründung führte er sinngemäss aus, das Gericht habe die Klage der Beschwerdegegnerin umgehend zugestellt, anstatt zu warten bis der Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Die Prozessvoraussetzung in Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO (Vorschuss und Sicherheit für die Prozesskosten) sei schliesslich noch nicht erfüllt worden. Die durch diesen Fehler entstandenen unnötigen Prozesskosten müsse das Gericht folglich in Anwendung von Art. 108 ZPO selber tragen. Zudem sei das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden, weil die Kostennote dem Beschwerdeführer nicht vorab zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
Das Bundesgericht stimmte im vorliegenden Urteil dem Beschwerdeführer und dessen Ausführungen bezüglich des rechtlichen Gehörs zu. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt, indem sie beim Kostenentscheid auf die Eingaben der Beschwerdegegnerin abstellte, ohne dem Beschwerdeführer von diesen Kenntnis zu geben. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit darin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen werde.
Das höchste Gericht kam ferner sinngemäss zum Schluss, dass es keine gesetzliche Pflicht gäbe mit der Zustellung der Klageantwort bis zur Leistung des Prozesskostenvorschusses zu warten. Allerdings sollte – so das Bundesgericht weiter – das Zuwarten die Regel sein, aber das Vorgehen sei Teil der Verfahrensleitung, welche weitgehend ins Ermessen des Gerichts falle. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer von der Fristansetzung zur Klageantwort gewusst. Er hätte in der Folge intervenieren sollen, wenn er sich nicht darüber im Klaren gewesen sei, ob er den Prozesskostenvorschuss leisten könne bzw. wolle. Wenn unnötige Kosten entstanden seien, habe er sich diese selber zuzuschreiben. Es bestehe damit auch kein Grund für eine „angemessene Herabsetzung“ der zugesprochenen Parteientschädigung.