Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil A-2132/2012 vom 1. April 2014 entschieden, dass Grundeigentümer wegen der Ostanflüge am Flughafen Zürich voll entschädigt werden müssen, auch wenn ihre Parzelle nur zum Teil direkt überflogen wird.
Das BVGer hat die Beschwerden mehrerer Grundeigentümer aus Kloten teilweise gutgeheissen. Diese hatten sich mit den Entschädigungen, die ihnen die Eidgenössische Schätzungskommission für die aufgrund der Ostanflüge auf den Flughafen Zürich entstandene Wertminderung ihrer Grundstücke zugesprochen hatte, nicht einverstanden erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass ein Liegenschaftsbesitzer, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch dann für den Wertverlust der ganzen Parzelle zu entschädigen ist, wenn diese nur zum Teil von den Flugzeugen in geringer Höhe direkt überflogen wird. Dass diese Eigentümer damit deutlich bessergestellt sind als jene, deren Grundstücke nicht in den Überflugkorridor hineinragen, aber ebenso stark vom Lärm betroffen sein können, ist laut den Richtern nicht zu beanstanden.
Im Zusammenhang mit den Immissionen, die durch den Betrieb der Landesflughäfen verursacht werden, unterscheidet das Bundesgericht zwischen Grundstücken, die in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werden (direkter Überflug) und Grundstücken, die sich ebenfalls in der Nachbarschaft des Flughafens befinden, aber nicht direkt überflogen werden. Gestützt auf Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) muss es ein Grundeigentümer - aus privatrechtlicher Sicht - nicht dulden, dass durch direkte Überflüge in den Luftraum seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter stehen den Grundeigentümern unabhängig von einem direkten Überflug an sich die nachbarlichen Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen nach Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB zu. Die Abwehrrechte des Privatrechts sowohl gegen direkten Überflug als auch gegen übermässige Immissionen kommen indessen nicht mehr zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom bestimmungsgemässen Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren. An die Stelle der privatrechtlichen Klagen tritt in diesem Fall der Anspruch auf Enteignungsentschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 72 [=Pra. 2003 Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hält weiter fest, dass die zwischen 2001 und 2003 eingeführten Ostanflüge die Lärmbelastung in den betroffenen Gebieten wesentlich erhöht haben, namentlich am späteren Abend und in den ersten Nachtstunden. Um den Minderwert zu ermitteln, sei daher auf die Lärmwerte des Jahres 2004 oder eines späteren Jahres abzustellen. Auch stützen die Richter den Entscheid der Schätzungskommission, bei der Bemessung des Minderwerts negative Aspekte der direkten Überflüge, die nicht unmittelbar mit dem Lärm zu tun haben (wie namentlich die Bedrohlichkeit der in geringer Höhe das Haus überfliegenden Flugzeuge), einzubeziehen.
Die Angelegenheit geht nun zurück an die Vorinstanz, die unter anderem einen Raster zur Bestimmung der lärmbedingten Minderwerte festlegen soll. Die Urteile können an das Bundesgericht weitergezogen werden.