In seinem Urteil 6B_697/2013 vom 28. April 2014 hielt das Bundesgericht (BGer) gemäss Medienmitteilung vom 21. Mai 2014 fest, dass die öffentliche Verwendung des Hitlergrusses keine strafrechtliche Rassendiskriminierung sei, sofern damit lediglich die eigene nationalsozialistische Gesinnung bekundet werden solle. Strafbar mache sich erst, wer mit der Geste bei Dritten Werbung für den Nationalsozialismus betreiben wolle.
Konkret ging es darum, dass die Partei X am 8. August 2010 auf dem Rütli eine Veranstaltung durchführte. Beim gemeinsamen Aufsagen des Rütlischwurs aus Friedrich Schillers "Wilhelm Tell" machte ein Teilnehmer während ca. 20 Sekunden den Hitlergruss. Neben den ca. 150 Besuchern der Veranstaltung waren zur fraglichen Zeit auch einige unbeteiligte Wanderer und Spaziergänger anwesend. Das Obergericht des Kantons Uri sprach den Betroffenen 2013 in zweiter Instanz der Rassendiskriminierung wegen Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig.
Im vorliegenden Urteil hiess das BGer die Beschwerde des Betroffenen gut und hob seine Verurteilung auf. Gemäss Art. 261bis StGB stelle das Verbreiten einer rassistischen Ideologie wie des Nationalsozialismus eine strafbare Rassendiskriminierung dar. Mit "Verbreiten" sei dabei Werbung oder Propaganda gemeint. Wer den Hitlergruss in der Öffentlichkeit lediglich verwende, um damit gegenüber Gleichgesinnten oder unbeteiligten Dritten seine eigene rechtsextreme Haltung zu bekunden, mache sich deshalb noch nicht strafbar. Erforderlich sei vielmehr, dass mit der Geste Drittpersonen werbend zu Gunsten des Nationalsozialismus beeinflusst werden sollen. In diesem Sinne äusserte sich auch der Bundesrat (vgl. Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 zur Abschreibung der Motion 04.3224 betreffend ein Verbot der öffentlichen Verwendung rassistischer Symbole). Ob mit dem öffentlichen Hitlergruss im Einzelfall nur die eigene Haltung kundgetan oder für den Nationalsozialismus geworben werde, sei aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, so die Medienmitteilung des BGer. Im vorliegenden Fall kam das BGer zum Schluss, dass die Gebärde des Betroffenen nicht dazu bestimmt gewesen sei, bei Drittpersonen Propaganda zu betreiben und sie für die Ideologie des Nationalsozialismus zu gewinnen.