10.01.2014

Arbeitsrecht: Vereinfachung der Dokumentationspflicht bei der Zeiterfassung

Das geltende Arbeitsgesetz (ArG) samt Verordnung (ArGV 1) sehen vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung für alle dem Arbeitsgesetz unterstellten Arbeitnehmenden auf geeignete Weise dokumentieren muss. Insbesondere müssen Dauer und Ort der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und die Pausen von mindestens einer halben Stunde ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1). Eine derart detaillierte Dokumentation ist nicht in allen Tätigkeitsfeldern möglich bzw. sinnvoll, weshalb nun das Staatssekretariat für Wirtschaft eine ab 1. Januar 2014 gültige Weisung erlassen und damit eine vereinfachte Dokumentationspflicht für Kaderpersonal, Projektleiter oder andere Mandatsträger mit (Ergebnis)Verantwortung eingeführt hat. 

Es soll nun künftig bezüglich der Arbeitszeiterfassung nach den folgenden drei Kategorien unterschieden werden:

1. Keine Arbeitszeiterfassung
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betrifft nur Arbeitnehmende, für welche die Arbeits- und Ruhezeiten gemäss Arbeitsgesetz gelten. Unter diese Kategorie fallen jedoch nicht höhere leitende Angestellte (Art. 3 lit. d ArG) wie Geschäftsführer, Geschäftsleitungsmitglieder und dergleichen. Sie trifft keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

2. Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
Es muss nur noch die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Tag dokumentiert werden. Das ist jedoch nur möglich wenn der Arbeitnehmende bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten einen grossen Ermessensspielraum hat, über freie Arbeitszeiteinteilung verfügt, dem Kader mit (Ergebnis)Verantwortung angehört oder nicht regelmässig Nacht- oder Sonntagsarbeit leistet. Allerdings reicht es nicht aus, bloss einer dieser Kategorien anzugehören. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung setzt darüber hinaus zwingend eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Diese Vereinbarung enthält das Verbot der Sonntagsarbeit und die Pflicht die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Zudem soll am Ende des Jahres jeweils ein Abschlussgespräch stattfinden, um die Arbeitsbelastung zu besprechen.

3. Vollumfängliche Arbeitszeiterfassung
Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt die umfassende Arbeitszeiterfassungspflicht gemäss Art. 73 ArGV 1. Es müssen daher wie bis anhin sämtliche Informationen wie Personalien, Art der Beschäftigung, Arbeitszeit, Dauer der Pausen etc. gemäss Art. 73 ArGV 1 erfasst werden. Dabei muss nicht zwingend eine Stempeluhr verwendet werden, sondern es können auch Excel-Tabellen, fixe Schichtpläne etc. zur Arbeitszeiterfassung herangezogen werden.

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Maira Gall