14.01.2014

Opferhilfeentschädigung aufgrund von Exposition mit Asbeststaub

Nach Art. 2 aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist oder ob er sich schuldhaft verhalten hat, Hilfe nach dem aOHG. Das Bundesgericht musste sich in diesem Zusammenhang mit Ansprüchen einer Erbengemeinschaft eines Opfers auseinandersetzen, die Schadenersatz aufgrund des aOHG beanspruchte (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013; 1C_135/2013). Das Opfer arbeitete in den Jahren 1972 und 1973 bei der Eternit AG, es war damals 13 ¾ Jahre alt. Der 2007 eingetretene Tod des Opfers ist unbestrittenermassen Folge seiner Asbestexposition bei der Eternit AG.

Die Strafverfolgungsverjährung und die damit zusammenhängende zivilrechtlichen Forderungen sind verjährt, da diese im Zeitpunkt der Tathandlung zu laufen beginnt, nicht in mit Erfolgseintritt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Art. 11 ff. aOHG sei aber nach wie vor möglich, da es für den zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs – hier also den Tod im Jahr 2007 – ankomme. Mit diesem Zwischenergebnis musste das Bundesgericht aber noch grundsätzlich feststellen, ob eine fahrlässige Tötung vorlag oder nicht. Aufgrund einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Kenntnisstand im Jahr 1972 und 1973 betreffend die Gefährlichkeit von Asbest kam es zum Schluss, dass die Beschäftigung des damals Jugendlichen eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte, womit die Voraussetzung für die Strafbarkeit einer fahrlässigen Tötung erfüllt sei.

Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um allfällige Ansprüche der Erben im Detail zu prüfen. Es ist zu bedenken, dass vorliegender Fall wohl nicht ohne weiteres auf die Beschäftigung erwachsener Personen mit solche Arbeiten übertragbar ist.

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Maira Gall