31.12.2013

Neue Bundeserlasse ab 1. Januar 2014

Hier findet sich eine Übersicht aller neuen, geänderten und ergänzten Bundeserlasse, die ab 1. Januar 2014 in Kraft treten. Nachfolgend werden Neuerungen ausgewählter Bestimmungen zusammengefasst (vgl. Sandra Eberle/Stephan C. Brunner: Die wichtigsten im Jahr 2014 in Kraft tretenden Erlasse des Bundes: Ein Überblick; in: Anwaltsrevue 11/12/2013, S. 463 ff.):

OR/SchKG
a) Neuerungen bei der Nachlassstundung
  • Die Nachlassstundung kann inskünftig neu zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden (ohne zwingend zu einem Nachlassvertrag oder Konkurs zu führen).
  • Der Nachlassvertrag kann ab 1. Januar 2014 auch ohne Sicherstellung der Befriedigung der Drittklassforderungen bewilligt werden. Ferner müssen Anteilsinhaber bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
  • Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden gestärkt: das Nachlassgericht kann einen repräsentativen Gläubigerausschuss zur Überwachung des Sachwalters einsetzen (Art. 295a SchKG).

b) Dauerschuldverhältnisse in der Insolvenz
  • Bei einem Liquidationsfall (d.h. Konkurs oder Nachlassstundung mit Vermögensabtretung) wird vermutet, dass Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miet- oder Leasingverträge) ordentlich aufgelöst werden, sofern die Konkursverwaltung die betreffenden Verträge nicht weiterführen will und nicht in diese eintritt (Art. 211a SchKG).
  • Im Falle einer Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessender Weiterführung des Unternehmens kann der Schuldner ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflösen. Diesfalls ist die Gegenpartei vollständig zu entschädigen (Art. 297a SchKG).

c) Keine Übernahme aller Arbeitsverträge
  • Falls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Betriebsübernahme erfolgt, besteht ab 1. Januar 2014 keine Pflicht mehr zur Übernahme sämtlicher bisherigen Arbeitsverträge (Art. 335b OR). 
  • Für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen, besteht eine allgemeine Sozialplanpflicht, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 335i OR).

VegüV
  • Als Folge der am 3. März 2013 angenommenen "Minder-Initiative" (Volksinitiative gegen die Abzockerei) bzw. von Art. 95 Abs. 3 BV tritt am 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) stufenweise in Kraft.
  • Der Anwendungsbereich der VegüV bezieht sich auf (i) AGs gemäss Art. 620 ff. OR, (ii) deren Aktien an einer in- oder ausländischen Börse kotiert sind, (iii) deren Sitz sich in der Schweiz befindet und (iv) die in einem kantonalen Handelsregister eingetragen sind.
  • Die VegüV enthält u.a. folgende Bestimmungen: Link.

1. Januar 2014 tritt das zweite "Via-Sicura"-Paket in Kraft und enthält u.a. folgende Bestimmungen:
  • Verkehrsmedizinische und -psychologische Fahreignungsabklärungen dürfen nur von Ärzten bzw. Psychologen mit entsprechender Aus- und regelmässiger Weiterbildung durchgeführt werden.
  • Für Fahrschüler, Neulenker (mit Führerschein auf Probe), Fahrlehrer, Begleitpersonen von Lernfahrern und Berufschauffeuren wird der Grenzwert auf 0.1 Promille Alkohol gesenkt.
  • Wer mit einem Grenzwert von mindestens 1.6 Promille Alkohol fährt, verliert seinen Führerausweis für mehrere Monate und muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen.

BVG
  • Auf den 1. Januar 2014 tritt u.a. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BVG in Kraft. Danach gilt für registrierte Vorsorgeeinrichtungen entweder die Rechtsform der Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit oder der Stiftung. 
  • Die Rechtsform der Genossenschaft ist nicht mehr zulässig.

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Maira Gall