10.09.2013

BGer: Enge Grenzen
 bei der Überwachung der Büro-PC von Angestellten (BGE 8C_448/2012)

Während dreier Monate wurden die PC-Aktivitäten eines Arbeitnehmers ohne dessen wissen von seinem Arbeitgeber aufgezeichnet. Eine anschliessende Auswertung ergab, dass der Arbeitnehmer den Büro-PC während eines Viertels seiner Arbeitszeit für Privates benutzte: er sah sich Filme an, erledigte Zahlungen, buchte Reisen und besuchte Social-Media-Seiten. Infolgedessen wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Der betroffene Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und argumentierte, dass die heimliche Aufzeichnung seiner PC-Aktivitäten unverhältnismässig und damit unzulässig gewesen sei. Darum dürften diese Ergebnisse nicht verwendet werden, so dass der Kündigung die Grundlage fehle. Das BGer folgt dieser Argumentation; der Arbeitnehmer bekam recht, da der Arbeitgeber keine konkreten betrieblichen Gründe für die Überwachung geltend machen konnte (vgl. NZZ vom 29. August 2013).

Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz dürfen Überwachungs- oder Kontrollsysteme nicht eingesetzt werden, um das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu überwachen. Gewisse Formen der Überwachung, die nicht auf das Verhalten abzielen, sondern aus anderen Gründen verwendet werden, seien aber gleichwohl erlaubt. Wo wertvolle Gegenstände oder Bargeld lagern, sei eine Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen gestattet, so das BGer. Erlaubt sei auch die Kontrolle der Leistung, bspw. durch die Aufnahme von telefonischen Kundengesprächen. Geschützt hat das BGer auch den Einbau eines GPS-Systems in Firmenwagen, um zu kontrollieren, ob die Techniker tatsächlich die Kunden besuchen. Die einzelne Überwachungsmassnahme müsse aber stets verhältnismässig sein; die mit ihr verfolgten Ziele haben den Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu rechtfertigen.

Michal Cichocki
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Maira Gall