12.09.2013

BGE 4A_237/2013: Reduktion bzw. Aufhebung des Kostenentscheids des Handelsgerichts Zürich u.a. wegen Willkür und Verletzung der Dispositionsmaxime

Das BGer hatte eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Handelsgerichts Zürich zu beurteilen:

Der Kläger klagte vor dem zürcherischen Handelsgericht eine Bank auf CHF 1.5 Mio. ein. Mit handelsgerichtlicher Verfügung wurde die Klage der Gegenpartei zugestellt und dem Kläger wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von CHF 46'000.00 angesetzt. Das daraufhin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger nochmals Frist zur Leistung des genannten Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Eine weitere Fristerstreckung lehnte das Handelsgericht ab und setzte dem Kläger eine letzte Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Der Kläger leistete den Kostenvorschuss jedoch definitiv nicht und das Handelsgericht trat auf die Klage nicht ein. Die Gerichtsgebühren wurden auf CHF 12'000.00 und die Parteientschädigung auf CHF 9'000.00 festgesetzt – beides zu Lasten des säumigen Klägers.

Gegen diesen Kostenentscheid hat der Kläger Beschwerde beim BGer eingelegt. Er rügte die Verletzung des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips, des Willkürverbots und die Missachtung von Art. 119 Abs. 6 ZPO. Der Kläger bekam teilweise Recht: Das BGer hielt zwar fest, dass auch für Nichteintretensentscheide Kosten erhoben werden können. Im konkreten Fall sei die Kostenfestlegung aber willkürlich hoch, da der Aufwand des Handelsgerichts nur gering gewesen sei. Infolgedessen habe das Handelsgericht seine Möglichkeit der Gebührenreduktion gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG zu wenig ausgeschöpft. Deshalb reduzierte das BGer die Gerichtsgebühr des Handelsgerichts auf CHF 2‘000.00. Die Parteienentschädigung an die Gegenseite wurde mit folgender Begründung gänzlich aufgehoben: der Gegenpartei des Hauptverfahrens komme im Gesuchsverfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zu, auch wenn sie fakultativ angehört werde (Art. 119 Abs. 3 ZPO); somit stehe der Gegenpartei keine Parteientschädigung zu. Ausserdem habe das Handelsgericht die Dispositionsmaxime verletzt, da die Gegenpartei gar keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt habe.

Rouven Brigger
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Maira Gall