Der Beschwerdeführer – ein Informatiker – wurde seit Oktober 2009 vom Sozialdienst der Gemeinde Bern unterstützt. Da sich die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als schwierig erwies, wurde er 2011 für die Teilnahme an einem Test-Arbeitseinsatz aufgeboten, um seine Arbeitsmotivation zu beweisen. Zu diesem Zweck sollte er sich bei der Reinigung städtischer Parkanlangen für einen Monatslohn von CHF 2'600.00 zur Arbeitsaufnahme melden. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, diese Stelle anzutreten. In der Folge wurde ihm für die Zeit, welche der Einsatz gedauert hätte, die Sozialhilfe gekürzt.
Zur Begründung brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Stelle bei der städtischen
Reinigung nicht geeignet gewesen sei, seine Arbeitsmotivation als Informatiker
abzuklären. Zudem sie ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar, weil sie keine
Rücksicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten nehme. Und
schliesslich würden seine Chancen, künftig eine Anstellung als Informatiker zu
finden, durch diese Arbeitsstelle geschmälert.
Das Bundesgericht führte aus,
dass sich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art.
12 BV) nur stützten könne, wer sich die Mittel zum Überleben nicht aus
eigener Kraft beschaffen könne. Wenn ein Stellenangebot bestehe, länge
zumindest so lange keine Notlage im Sinne von Art. 12 BV vor, wie die Arbeit
auch tatsächlich angetreten werden könne. Mit dem Verdienst aus dieser
Anstellung könne so lange der Lebensunterhalt bestritten werden. Das gelte auch
für einen befristeten Einsatz, solange dadurch die Bedürftigkeit – wenn auch
nur vorübergehend – beseitigt werden könne.
Weiter führte das Bundesgericht
aus, dass bei einem Test-Einsatz praxisgemäss eine Unterforderung hinzunehmen
sei, weil es nicht primär um die fachlichen Fähigkeiten gehe, sondern um
Eigenschaften wie das Sicheinfügen in ein Team, Zuverlässigkeit und
Pünktlichkeit. Eine Schmälerung der Chancen auf einen Job als Informatiker sei
zudem nicht zu befürchten. Im Übrigen bemühe sich der Beschwerdeführer schon
länger vergeblich um eine Anstellung als Informatiker und sei daher
verpflichtet auch eine andere Arbeit anzunehmen.