13.07.2013

Abtretung von Mängelrechten beim Wohnungskauf

Die NZZ berichtete kürzlich über die Abtretung von Garantieansprüchen im Rahmen von Grundstückskaufverträgen gemäss Art. 216 ff. OR (sogenannte "Mängelabtretung"): 

Beim Kauf eines Grundstücks samt neu erbauter Wohnung bestehen gesetzliche "Garantieansprüche"  (das Gesetz spricht von Gewährleistungen) zur Behebung von Mängeln. Oft werden diese Garantieansprüche von Generalunternehmern vertraglich per Übergang von Nutzen und Gefahr an die Käuferschaft abgetreten. Dies hat zur Folge, dass der Generalunternehmer seine Haftung praktisch ausschliesst, und die Käuferschaft sich im Schadensfall selber helfen muss: tritt nach Bezug der Wohnung bspw. ein Wasserschaden auf, so muss die Käuferschaft zuerst selbst herausfinden, ob sie den Dachdecker, den Sanitär oder den Fassadenbauer haftbar machen kann. Falls der für den Schaden verantwortliche Handwerker zwischenzeitlich Konkurs gegangen ist, muss die Käuferschaft den Schaden meistens selbst tragen. 

Nach Auffassung von Prof. Dr. Hubert Stöckli von der Universität Fribourg verstösst der oben genannte Haftungsausschluss gegen Art. 8 UWG: die Kombination von Haftungsausschluss und Abtretung sei nicht nur in rechtlicher Hinsicht kritisch, weil die Abtretung von Mängelrechten nur in beschränktem Mass überhaupt zulässig sei. Sie bewirke in vielen Fällen eine massive Benachteiligung der Käuferschaft, die zwar mit einem Generalunternehmer kontrahiere, in der Phase der Mängelhaftung aber wieder so da stehe, als hätten sie im klassischen Modell mit zahlreichen Nebenunternehmern gebaut. Solche nachteiligen Abreden seien daher unlauter und damit widerrechtlich.

Schliesslich fordert der Hauseigentümerverband der Region Winterthur ein generelles Verbot von Mängelabtretung und will diesbezüglich, falls notwendig, den Rechtsweg beschreiten.

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Maira Gall