Werden Verträge zwischen Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt, bzw. Sitz in der Schweiz geschlossen, stellen sich bezüglich der Zuständigkeit in der Regel keine Schwierigkeiten. Haben die Parteien aber gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, sind die Regeln des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) anzuwenden, um die internationale Zuständigkeit in einem Rechtsstreit zu bestimmen.
Um allfällige Unklarheiten im Voraus auszuschliessen, steht es den Parteien frei, eine Gerichtsstandsvereinbarung abzuschliessen; es müssen jedoch bestimmte Formvorschriften erfüllt werden (Art. 23 LugÜ). Gerichtsstandsvereinbarungen unterliegen zudem der Einschränkung von Art. 17 LugÜ: Je nach dem ob der Erwerb der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Käufers zugerechnet wird oder nicht, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur beschränkt gültig. Will beispielsweise der Käufer eines Kunstgegenstandes gegen seinen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner eine Klage einreichen, kann er das an dessen Wohnsitz oder an seinem eigenen Wohnsitz tun (Art. 16 Ziff. 1 LugÜ). Sein Vertragspartner hingegen, z.B. der Kunsthändler oder Galerist, kann nur am Wohnsitz des Käufers bzw. Verbrauchers klagen.
Stellt sich also die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherkauf von Kunst anzunehmen ist: Das LugÜ geht beim Verbraucher von einer natürlichen Person aus, sprich vom nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden, privaten Endverbraucher. Hierzu wird auf die objektive Stellung des Käufers abgestellt. Welchen Verwendungszweck dieser für den erworbenen Kunstgegenstand hat, ist primär ihm überlassen, dieser Zweck muss aber dem Geschäftspartner bekannt, bzw. aus den Umständen erkennbar sein. Kauft also der Geschäftsführer eines französischen Auktionshauses bei einem Luzerner Galerist ein Gemälde für seine private Ferienwohnung, ist er trotz seiner Fachkunde als Verbraucher i.S. von Art. 15 LugÜ einzustufen. Zudem wird vorausgesetzt, dass der Verkäufer entweder im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Solche auf irgendeinem Weg auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertrag zwischen den beiden Parteien muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen (Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ).
Weil nieder- und mittelpreisige Kunst immer häufiger über das Internet erworben wird, stellt sich die Frage, wann von beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit gesprochen werden kann. Gemäss EuGH reicht die blosse Zugänglichkeit einer Webseite, auf welcher lediglich die Kunstwerke präsentiert werden, nicht aus. Vielmehr muss der internationale Charakter der Tätigkeit erkennbar sein. Hinweise sind u.a. die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen oder einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Benutzung einer anderen Sprache und die Möglichkeit in der eigenen Währung zu bezahlen.