Gemäss Art. 8 Abs.1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist zwar auf die eigenen Personendaten beschränkt, aber dennoch attraktiv: es ist unkompliziert, unverjährbar und benötigt keinen besonderen Interessennachweis. Damit kann es einen wertvollen Beitrag zur Vorbereitung eines Zivilprozesses leisten.
Allerdings gilt das Auskunftsrecht gemäss Art. 9 DSG nicht uneingeschränkt: sofern (i) ein Gesetz im formellen Sinn oder (ii) überwiegende Interessen Dritter (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b DSG) oder (iii) des privaten Inhabers einer Datensammlung (Art. 9 Abs. 4 DSG) es erfordern, kann die Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden. Zudem kann ein Bundesorgan i.S.v. Art. 3 lit. h DSG die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit (iv) es überwiegende öffentliche Interessen (insbes. Sicherheit der Eidgenossenschaft) erfordern oder (v) die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 lit. a und b DSG). Diesfalls muss der Inhaber einer Datensammlung angeben, aus welchem Grund er die Auskunft nicht (vollständig) erteilt (Art. 9 Abs. 5 DSG).
Bracher/Tavor haben sich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht im Vorfeld eines Zivilprozesses befasst (SJZ 109 (2013), S. 45 ff.) und in diesem Zusammenhang BGE 138 III 425 analysiert: danach hat das BGer festgehalten, dass der Umstand eines bevorstehenden Zivilprozesses per se keinen Einschränkungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 4 DSG darstellt. Damit bleibt es dabei, dass eine mögliche Einschränkung des Auskunftsrechts unter Berufung auf überwiegende eigene Interessen auch im Vorfeld eines Zivilprozesses im Rahmen einer Interessenabwägung einzelfallweise geprüft werden muss. Die Interessenabwägung hat dabei auf jede Personenangabe bzw. jedes Aktenstück einzeln zu erfolgen (BGE 125 II 473, E. 4c). Verfolgt der Auskunftsberechtigte datenschutzfremde Interessen (d.h. Interessen die sich ausserhalb des Persönlichkeitsrechts und der Grundrechte befinden, z.B. Abklärung von Schadenersatzansprüchen), werden wohl die Einschränkungsinteressen des Inhabers der Datensammlung überwiegen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG zur Vorbereitung eines Zivilprozesses dann eingesetzt werden kann, wenn (i) keine Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG vorliegen und (ii) Interessen verfolgt werden, die durch das DSG geschützt werden.
Michal Cichocki
Allerdings gilt das Auskunftsrecht gemäss Art. 9 DSG nicht uneingeschränkt: sofern (i) ein Gesetz im formellen Sinn oder (ii) überwiegende Interessen Dritter (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b DSG) oder (iii) des privaten Inhabers einer Datensammlung (Art. 9 Abs. 4 DSG) es erfordern, kann die Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden. Zudem kann ein Bundesorgan i.S.v. Art. 3 lit. h DSG die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit (iv) es überwiegende öffentliche Interessen (insbes. Sicherheit der Eidgenossenschaft) erfordern oder (v) die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 lit. a und b DSG). Diesfalls muss der Inhaber einer Datensammlung angeben, aus welchem Grund er die Auskunft nicht (vollständig) erteilt (Art. 9 Abs. 5 DSG).
Bracher/Tavor haben sich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht im Vorfeld eines Zivilprozesses befasst (SJZ 109 (2013), S. 45 ff.) und in diesem Zusammenhang BGE 138 III 425 analysiert: danach hat das BGer festgehalten, dass der Umstand eines bevorstehenden Zivilprozesses per se keinen Einschränkungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 4 DSG darstellt. Damit bleibt es dabei, dass eine mögliche Einschränkung des Auskunftsrechts unter Berufung auf überwiegende eigene Interessen auch im Vorfeld eines Zivilprozesses im Rahmen einer Interessenabwägung einzelfallweise geprüft werden muss. Die Interessenabwägung hat dabei auf jede Personenangabe bzw. jedes Aktenstück einzeln zu erfolgen (BGE 125 II 473, E. 4c). Verfolgt der Auskunftsberechtigte datenschutzfremde Interessen (d.h. Interessen die sich ausserhalb des Persönlichkeitsrechts und der Grundrechte befinden, z.B. Abklärung von Schadenersatzansprüchen), werden wohl die Einschränkungsinteressen des Inhabers der Datensammlung überwiegen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG zur Vorbereitung eines Zivilprozesses dann eingesetzt werden kann, wenn (i) keine Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG vorliegen und (ii) Interessen verfolgt werden, die durch das DSG geschützt werden.
Michal Cichocki