Wie die NZZ am 6. Juni 2013 berichtete, will der Ständerat die paulianische Anfechtung von Schenkungen und anderen gläubigerschädigenden Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen kurz vor deren Pfändung oder Konkurs (Insolvenz) erleichtern.
Bei der paulianischen Anfechtung geht es darum, dass gewisse Rechtshandlungen („Vermögensverschiebungen“), die ein Schuldner vor seiner Insolvenz vorgenommen hat, wieder rückgängig gemacht werden können, sofern sie zu einer Schädigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren geführt haben.
Wer heute im Rahmen der Schenkungs- (Art. 286 SchKG), der Überschuldungs- (Art. 287 SchKG) oder Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) klagt, muss je nach Klage neben der Fristeinhaltung (ein bzw. fünf Jahre, sog. période suspecte, vor der Pfändung oder Konkurseröffnung) auch die schädigende Rechtshandlung sowie Überschuldung (Art. 287 SchKG) oder Schädigungsabsicht (Art. 288 SchKG) nachweisen.
Nach dem Willen des Bundesrats soll künftig der Empfänger der Vermögensverfügung beweisen müssen, dass er nicht unrechtmässig begünstigt wurde. Der Nationalrat lehnte diese Beweislast in der Frühjahrssession aber ab. Der Ständerat hingegen hält ohne Gegenstimme an dieser Beweislastumkehr fest. BR Sommaruga befürwortet diese Lösung ebenfalls und erklärte, die neue Regelung beseitige eine Schwäche des heutigen Rechts; heute sei es schwierig, Anfechtungen erfolgreich zu führen. Ein Aussenstehender verfüge beispielsweise nicht über die Details zu Beratungsleistungen, um sagen zu können, ob es sich um ein fiktives Mandat handle. Deshalb sei es logisch, dass der Empfänger den Nachweis erbringen solle.
Das Geschäft geht am kommenden Dienstag zurück in den Nationalrat.
Michal Cichocki
Bei der paulianischen Anfechtung geht es darum, dass gewisse Rechtshandlungen („Vermögensverschiebungen“), die ein Schuldner vor seiner Insolvenz vorgenommen hat, wieder rückgängig gemacht werden können, sofern sie zu einer Schädigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren geführt haben.
Wer heute im Rahmen der Schenkungs- (Art. 286 SchKG), der Überschuldungs- (Art. 287 SchKG) oder Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) klagt, muss je nach Klage neben der Fristeinhaltung (ein bzw. fünf Jahre, sog. période suspecte, vor der Pfändung oder Konkurseröffnung) auch die schädigende Rechtshandlung sowie Überschuldung (Art. 287 SchKG) oder Schädigungsabsicht (Art. 288 SchKG) nachweisen.
Nach dem Willen des Bundesrats soll künftig der Empfänger der Vermögensverfügung beweisen müssen, dass er nicht unrechtmässig begünstigt wurde. Der Nationalrat lehnte diese Beweislast in der Frühjahrssession aber ab. Der Ständerat hingegen hält ohne Gegenstimme an dieser Beweislastumkehr fest. BR Sommaruga befürwortet diese Lösung ebenfalls und erklärte, die neue Regelung beseitige eine Schwäche des heutigen Rechts; heute sei es schwierig, Anfechtungen erfolgreich zu führen. Ein Aussenstehender verfüge beispielsweise nicht über die Details zu Beratungsleistungen, um sagen zu können, ob es sich um ein fiktives Mandat handle. Deshalb sei es logisch, dass der Empfänger den Nachweis erbringen solle.
Das Geschäft geht am kommenden Dienstag zurück in den Nationalrat.
Michal Cichocki