06.06.2013

Entwurf des schweizerischen Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier

Am 29. Mai 2013 hat der Bundesrat den Entwurf des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) und die entsprechende Botschaft an das Parlament überwiesen.

Das EPDG regelt die Voraussetzungen für die Bearbeitung der medizinischen Daten des elektronischen Patientendossiers und legt die Massnahmen fest, welche die Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers unterstützen (Art. 1 Abs. 1 und 2 EPDG).

Unter „elektronischem Patientendossier“ wird ein virtuelles Dossier verstanden, über das dezentral abgelegte, behandlungsrelevante Daten eines Patienten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden können (Art. 2 lit. a EPDG). Das elektronische Patientendossier ermöglicht allen an einer Behandlung Beteiligten einen von Ort und Zeit unabhängigen Zugang zu medizinischen Informationen. Einsicht in die Daten haben jedoch nur Gesundheitsfachpersonen, die von ihren Patienten die entsprechenden Zugriffsrechte erhalten haben (Art. 9 Abs. 1 EPDG). Ferner können Patienten über das elektronische Patientendossier auf ihre eigenen medizinischen Daten zugreifen und diese auch selber erfassen (Art. 8 Abs. 1 und 2 EPDG).

Patienten können selber entscheiden, ob sie ein elektronisches Patientendossier wollen oder nicht; eine Verpflichtung dazu existiert nicht. Für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers ist die schriftliche Einwilligung des Patienten erforderlich. Die Einwilligung ist jedoch nur gültig, sofern der betroffene Patient sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erteilt. Der Patient kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Aus einem Widerruf dürfen ihr oder ihm keine Nachteile erwachsen (Art. 3 Abs. 1 und 3 EPDG).

Gesundheitsfachpersonen sind nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführen oder anordnen oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Produkte abgeben (Art. 2 lit. b EPDG).

Schliesslich wird für Patienten und Gesundheitsfachpersonen eine neue, eindeutige Identifikationsnummer geschaffen. Die Einhaltung weiterer technischer und organisatorischer Mindestanforderungen werden mit einem Zertifizierungsverfahren sichergestellt (Art. 11 ff. EPDG).

© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall