15.05.2013

Kosten im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

In Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen übermittelt das eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI den jeweils betroffenen Kantonen ein Gesuch und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. 

In der Vergangenheit erhob der Kanton Bern für den Aufwand, der ihm für solche Stellungnahmen entstand, Gebühren bei den Gesuchstellern von elektrischen Anlagen. Das ESTI wies den Kanton Bern mündlich auf die Unzulässigkeit dieser Praxis hin. Dieser kündigte daraufhin an, er werde seine Aufwendungen für die Erarbeitung kantonaler Stellungnahmen künftig dem ESTI in Rechnung stellen, welches sie im Plangenehmigungsentscheid den Gesuchstellern verrechnen könne. Das ESTI vertrat die Ansicht, es gebe hierfür keine gesetzliche Grundlage. Streitig war vor allem, ob im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen eine Mitwirkungspflicht der Kantone besteht und deren Stellungnahme deshalb dem Gesuchsteller als gebührenpflichtige Dienstleistung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 USG in Rechnung zu stellen sei. 

Das Bundesgericht kam nun in seinem Urteil 1C_78/2012 zum Schluss, dass der Kanton für seine Stellungnahme auch direkt der Leitbehörde Rechnung stellen darf, welche von der Leitbehörde dem Gesuchsteller weiter verrechnet werden kann. Die Praxis wird nun zeigen inwiefern sich Kanton und Bund weiterhin "Gegenrecht" gewähren werden, d.h. auf eine gegenseitige Rechnungsstellung verzichten.

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Maira Gall