Seit 1. Mai 2013 gelten neue Protokollierungsvorschriften in Verfahren gemäss ZPO und StPO:
Neu müssen Aussagen, die während einer zivilprozessualen Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln gemäss Art. 176 Abs. 2 ZPO (Tonband, Video oder andere geeignete technische Hilfsmittel) aufgezeichnet werden, dem Zeugen nicht mehr vorgelesen und nicht mehr zur Unterzeichnung unterbreitet werden. Die Aufzeichnungen werden neu zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt (Art. 176 Abs. 3 ZPO).
Das gleiche gilt im Strafverfahren: werden Einvernahmen im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, kann gemäss dem neu eingefügten Art. 78 Abs. 5bis StPO darauf verzichtet werden, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden ebenfalls zu den Akten genommen. Handschriftlich erstellte Protokolle, die nicht gut lesbar sind sowie stenographisch festgehaltene Aussagen müssen aber nach wie vor unverzüglich in Reinschrift übertragen werden (Art. 78 Abs. 7 StPO).
Bereits unter dem bisherigen Recht konnten Zivilgerichte bei der Protokollierung auf elektronische Hilfsmittel zurückzugreifen (Art. 176 ZPO). Gerichte des Kantons Bern haben jedoch von dieser Möglichkeit – abgesehen von der Videobefragung bei Kindern – nicht oder nur selten Gebrauch gemacht.
Aus Praktikabilitätsgründen haben sich bisher auch Strafgerichte bei der Verwendung technischer Hilfsmittel zurückgehalten: gemäss altem Recht (Art. 78 Abs. 7 aStPO) mussten mit technischen Mitteln aufgezeichnete Aussagen unverzüglich in Reinschrift übertragen werden. Ausserdem musste der einvernommenen Person jedes Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt werden. Zusätzlich mussten sämtliche Aussagen auf dem Protokoll mit Unterschrift bestätigt werden.