26.04.2013

Lohnmeldepflicht für ausländische Dienstleistungserbringer

Durch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU ist es ausländischen Dienstleistungserbringern möglich bis zu 90 Tage in der Schweiz einer Tätigkeit nachzugehen. Eine Bewilligung benötigen sie dafür nicht. Stattdessen sind sie meldepflichtig. Der Umfang dieser Meldpflicht ist im Entsendegesetz (EntsG) und in der Entsendeverordnung (EntsV) geregelt. 

Mit diesen beiden Erlassen hat der Gesetzgeber Vorschriften bezüglich der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen (z.B. GAV oder Normalarbeitsvertrag i.S.v. Art. 360a OR) festgesetzt, die ein Arbeitgeber aus dem EU/EFTA-Raum beachten muss, wenn er seine Mitarbeiter an einen Arbeitsplatz in der Schweiz entsendet. Bisher musste er gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG die Indentität der in die Schweiz entsandten Personen, die hier ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort den Schweizerischen Behörden melden. 

In seiner Sitzung vom 16. April 2013 hat der Bundesrat die EntsV nun dahingehend angepasst, dass die Arbeitgeber aus dem EU/EFTA-Raum künftig auch die Bruttolöhne der in die Schweiz entsandten Mitarbeiter vorgängig melden müssen. Dadurch soll den Kontrollorganen ermöglicht werden, künftig besser gegen Lohndumping vorgehen zu können. 

Durch diese Änderung werden auch Anpassungen in der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ZEMIS-Verordnung) nötig. 

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Maira Gall