Sollten im Verlauf des kommenden Monats die festgelegten Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen erreicht werden, wird Ende Mai 2013 die Ventilklausel zusätzlich auf die "alten" EU-Mitgliedsstaaten (EU-17) ausgeweitet. Für die EU-8-Mitgliedsstaaten wird die bereits seit einem Jahr geltende Ventilklausel weitergeführt. Dies wurde vom Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 24. April 2013 im Château de Prangins im Kanton Waadt entschieden.
Die Ventilklausel findet sich in Art. 10 Abs. 4 des Freizügigkeitstabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Sie erlaubt es der Schweiz, bis 31. Mai 2014 einseitig wieder Kontingente einzuführen, sofern die Anzahl der ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen an Erwerbstätige aus den EU-Mitgliedsstaaten in einem Jahr um mindestens 10 Prozent über dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre liegt.
Der gestrige Entscheid des Bundesrats betrifft nur Arbeitnehmer mit einer fünf Jahre gültigen Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung), nicht jedoch Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L-Bewilligung), obwohl im Fall der EU-8-Mitgliedsstaaten die numerischen Voraussetzungen ebenfalls gegeben wären. Dass der Bundesrat auf die Einführung der Ventilklausel bezüglich L-Bewilligungen für Staatsangehörige aus den EU-8-Mitgliedsstaaten verzichtet, kann als Hinweis darauf gesehen werden, dass damit eine erneute Diskussion um die Ungleichbehandlung der "alten" und "neuen" EU-Mitgliedsstaaten verhindern werden soll.
Durch die Anrufung der Ventilklausel dürfen damit für Staatsangehörige der EU-8-Mitgliedsstaaten nach wie vor nur 2'180 Aufenthaltsbewilligungen erteil werden und neu nur noch deren 53'700 für Personen aus den EU-17-Mitgliedsstaaten.
In seiner Medienmitteilung vom 24. April 2013 begründet der Bundesrat seinen Entscheid u.a. mit der Bekämpfung von Missbräuchen im Ausländerrecht und der sozialen Sicherheit, gleichzeitig ist er sich bewusst, dass die Ventilklausel nur kurzfristige Wirkung zeigen kann und weitere langfristig wirkende Massnahmen notwendig sind.