16.08.2021

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) gibt weitere Guidance im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personendaten in die USA

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte am 4. August 2021 seine Stellungnahme zur Bekanntgabe von Personendaten an die US-Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission; SEC).

Darin geht der EDÖB insbesondere auf Art. 6 Abs. 2 lit. b-d DSG ein und zeigt damit Alternativen zur Abstützung einer Bekanntgabe von Personendaten auf vertragliche Garantien gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG (und den damit zusammenhängenden Diskussionen zum Impact des Schrems II-Urteils) am oben genannten Einzelfall auf.

Konkret legt der EDÖB u.a. folgende Grundlagen für eine Bekanntgabe von Personendaten in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau aus:

(i) Datenschutzrechtliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 2 lit. b DSG):
Diese müsse freiwillig sowie informiert sein und könne einzeln oder mittels AGB abgegeben werden. Die Freiwilligkeit sei nur bei einem schweren Nachteil als Folge der verweigerten Einwilligung zu verneinen, d.h. wenn (a) zwischen dem Nachteil und der Datenbearbeitung kein Zusammenhang bestehe oder (b) wenn der Nachteil im Hinblick auf den Bearbeitungszweck unverhältnismässig sei.

(ii) Abschluss/Abwicklung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 2 lit. c DSG): Solange die Bekanntgabe typisch sei oder im Erwartungshorizont der betroffenen Vertragspartei liege, müsse sie nicht objektiv zwingend für den Abschluss/Abwicklung der Vertragsleistung sein. Dies könne auch für eine Bekanntgabe nach einer allfälligen Vertragskündigung gelten.

(iii) Arbeitsvertrag (Art. 328b OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. c DSG): Sofern die Bekanntgabe für die Wahrung der rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers nötig sei, könne dies unter die arbeitsrechtliche Zweckbindung von Art. 328b OR fallen und damit als Abwicklung des Arbeitsvertrags gelten - auch nach einer erfolgten Kündigung.

(iv) Überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG): Wenn die Bekanntgabe unregelmässig, unvorhersehbar sowie zu öffentlichen Zwecken wie z.B. Betrugs- oder Geldwäschereibekämpfung erfolge, könne sie auf ein überwiegendes öffentliches Interesse abgestützt werden.

Michal Cichocki
© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall