10.04.2020

Revidiertes Urheberrechtsgesetz (URG) seit 1. April 2020 in Kraft

Die wichtigsten Änderungen im revidierten Urheberrechtsgesetz (URG):

(i) Hosting-Provider, die urheberrechtlich geschützte Werke illegal zugänglich machen und hierbei zusätzlich eine besondere Gefahr für Rechtsverletzungen in diesem Sinne schaffen (z.B. weil sie durch die technische Funktionsweise oder wirtschaftliche Ausgestaltung der Plattform eine rechtsverletzende Nutzung der Inhalte ermöglichen), haben dafür zu sorgen, dass einmal entfernte und das Urheberrecht verletzende Inhalte tatsächlich auch entfernt bleiben (sog. Keep-down-Pflicht, URG 39d);

(ii) Fotografien gelten unabhängig von ihrer Individualität (künstlerischer Wert) als Werke i.S.v. URG 2 Abs. 3bis. Dies umfasst somit neu auch sog. Schnappschüsse.

(iii) Das URG sieht neue Einschränkungen ausschliesslicher Nutzungsrechte vor, z.B. Nutzung gewisser Werke für wissenschaftliche Zwecke (URG 24d) sowie weitere Schrankenregelungen zugunsten von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen, Archiven sowie für Menschen mit Behinderung (URG 24 Abs. 1bis, URG 24c, vgl. auch Vertrag von Marrakesch).

(iv) Mittels unverzicht- und unübertragbarem Vergütungsanspruch sowie einer kollektiven Verwertungspflicht sollen die Rechte der Urheber audiovisueller Werke sowie der mitwirkenden SchauspielerInnen gestärkt werden (URG 13a und URG 35a).
 
(v) Die Schutzfrist für verwandte Schutzrechte wird auf 70 Jahre erhöht (URG 39 Abs. 1).

Unverändert bleibt, dass Nutzer urheberrechtsverletzender Inhalte nicht belangt werden können, sofern sie die Werke für ihren privaten Gebrauch verwenden (URG 19 Abs. 1 lit. a). Gleichzeitig mit dem revidierten URG tritt auch der Vertrag von Marrakesch in Kraft (vgl. Blogeintrag vom 16. Februar 2020).

Barbara Epprecht
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Maira Gall