An seiner Sitzung vom 22. März 2019 hat der Bundesrat (BR) die Vernehmlassung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Distributed Ledger Technologie; DLT) eröffnet.
In seiner Vernehmlassungsvorlage schlägt der BR u.a. eine Anpassung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vor: neben der Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Fall eines Konkurses, solle auch ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zugang zu Daten geschaffen werden, die sich in Gewahrsam der Konkursmasse befinden.
Derzeit bestehe gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG ein Aussonderungsrecht lediglich für Sachen - nicht jedoch für Daten. Ferner haben Daten öfters keinen objektiven Vermögenswert und seien deshalb nicht pfändbar im Sinne des SchKG. Folglich sei eine Herausgabe solcher Daten im SchKG nicht vorgesehen, was unbefriedigend sei und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe. Der BR verweist in diesem Zusammenhang auf einen möglichen Konkurs bspw. eines Cloud-Providers und den damit „verlorenen“ Zugang auf eine Kundendatei oder private Fotos.
Aus diesem Grund möchte der BR mit Art. 242b VE-SchKG eine neue Grundlage schaffen, mit der sich berechtigte Personen einen Zugang zu Daten in der Konkursmasse verschaffen können. Dieser Anspruch solle körperliche und unkörperliche Daten erfassen, ohne ein Eigentum daran zu begründen. Der wirtschaftliche Wert der Daten spiele dabei keine Rolle; auch Passwörter, die auf einem Zettel festgehalten seien, sollen darunterfallen. In diesem Zusammenhang gilt als berechtigte Person, wer eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweisen könne.
Der Anspruch auf Zugang begründe jedoch keine neue Pflicht für die Konkursverwaltung zur Aufbewahrung von Daten. Falls gemäss geltendem Recht keine Aufbewahrungspflicht bestehe, dürfen die Daten nach wie vor vernichtet werden, womit auch der Anspruch auf Zugang untergehe.
Die Vernehmlassung dauert bis Ende Juni 2019.
Michal Cichocki
In seiner Vernehmlassungsvorlage schlägt der BR u.a. eine Anpassung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vor: neben der Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Fall eines Konkurses, solle auch ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zugang zu Daten geschaffen werden, die sich in Gewahrsam der Konkursmasse befinden.
Derzeit bestehe gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG ein Aussonderungsrecht lediglich für Sachen - nicht jedoch für Daten. Ferner haben Daten öfters keinen objektiven Vermögenswert und seien deshalb nicht pfändbar im Sinne des SchKG. Folglich sei eine Herausgabe solcher Daten im SchKG nicht vorgesehen, was unbefriedigend sei und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe. Der BR verweist in diesem Zusammenhang auf einen möglichen Konkurs bspw. eines Cloud-Providers und den damit „verlorenen“ Zugang auf eine Kundendatei oder private Fotos.
Aus diesem Grund möchte der BR mit Art. 242b VE-SchKG eine neue Grundlage schaffen, mit der sich berechtigte Personen einen Zugang zu Daten in der Konkursmasse verschaffen können. Dieser Anspruch solle körperliche und unkörperliche Daten erfassen, ohne ein Eigentum daran zu begründen. Der wirtschaftliche Wert der Daten spiele dabei keine Rolle; auch Passwörter, die auf einem Zettel festgehalten seien, sollen darunterfallen. In diesem Zusammenhang gilt als berechtigte Person, wer eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweisen könne.
Der Anspruch auf Zugang begründe jedoch keine neue Pflicht für die Konkursverwaltung zur Aufbewahrung von Daten. Falls gemäss geltendem Recht keine Aufbewahrungspflicht bestehe, dürfen die Daten nach wie vor vernichtet werden, womit auch der Anspruch auf Zugang untergehe.
Die Vernehmlassung dauert bis Ende Juni 2019.
Michal Cichocki