Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2018 entschieden, dass der Artikel 949d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen sei (s. Medienmitteilung). Die Kantone sind durch das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) ermächtigt, das Grundbuch mittels Informatik zu führen. Mit dem Artikel 949d ZGB, können die Kantone nun auch private Aufgabenträger einsetzen, und zwar für den Zugriff auf Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs und für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchamt.