Gemäss Art. 19b BetmG ist nicht strafbar, wer unter 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum vorbereitet. Davon ist der Konsum von geringfügigen Drogenmengen zu unterscheiden, der unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG fällt. Wird dem Beschuldigten einzig die Vorbereitung des Konsums vorgeworfen, liegt gemäss Bundesgerichtsurteil vom 6. September 2017 eine straflose Vorbereitungshandlung vor. Damit könne auch nicht gesagt werden, das sich jemand rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verhalten habe. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass dem Beschuldigten in einem solchen Fall daher auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, auch nicht teilweise (Erw. 1.6.2).
In einigen Kantonen ist die Praxis im Umgang mit Betäubungsmitteln allerdings so, dass eine Person, die mit einer geringfügigen Drogenmenge angehalten werde, automatisch auch des Konsums bezichtigt werde, weshalb in diesem Fällen (automatisch) eine Ordnungsbusse ausgesprochen werde. Diese Praxis erscheint nicht rechtens zu sein, solange der Konsum nicht nachgewiesen werden kann.
Andreas Dudli
In einigen Kantonen ist die Praxis im Umgang mit Betäubungsmitteln allerdings so, dass eine Person, die mit einer geringfügigen Drogenmenge angehalten werde, automatisch auch des Konsums bezichtigt werde, weshalb in diesem Fällen (automatisch) eine Ordnungsbusse ausgesprochen werde. Diese Praxis erscheint nicht rechtens zu sein, solange der Konsum nicht nachgewiesen werden kann.
Andreas Dudli