Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Radio- und Fernsehübertragungen in Hotelzimmern keinen vergütungsfreien Privatgebrauch, sondern gebührenpflichtige Weitersendungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG darstellen, weil Gastbetriebe grundsätzlich einen Gewinn anstreben. Sodann liege auch keine Weitersendung an eine kleine Empfängerzahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 URG vor.
Weiter konnten die beiden beschwerdeführenden Verbände GastroSuisse und hoteleriesuisse nicht ausreichend aufzeigen, inwiefern der angefochtene Tarif gemäss dem „3a Zusatz“ der Urheberrechtsverwertungsgesellschaften unangemessen sein sollte.
Entgegen der Vorinstanz hielt das Bundesgericht eine bis auf den 1. Januar 2013 rückwirkende Tarifanwendung für überlang und daher unangemessen. Auch aus Gründen der Praktikabilität sei der Tarif damit erst ab dem 8. Juli 2015 in Rechnung zu stellen.
Barbara Epprecht
Weiter konnten die beiden beschwerdeführenden Verbände GastroSuisse und hoteleriesuisse nicht ausreichend aufzeigen, inwiefern der angefochtene Tarif gemäss dem „3a Zusatz“ der Urheberrechtsverwertungsgesellschaften unangemessen sein sollte.
Entgegen der Vorinstanz hielt das Bundesgericht eine bis auf den 1. Januar 2013 rückwirkende Tarifanwendung für überlang und daher unangemessen. Auch aus Gründen der Praktikabilität sei der Tarif damit erst ab dem 8. Juli 2015 in Rechnung zu stellen.
Barbara Epprecht