24.08.2017

BGer 6B_360/2016: Unklare Täterschaft, keine Mittäterschaft – Freispruch

Zwei Beschuldigte feuerten vom Sitzplatz einer Terrasse je zwei Raketen ab, wobei eine davon einen Balkon in Flammen setzte. Der Brand wurde durch eine der vier Raketen verursacht, wobei nicht mehr zu ermitteln war, wer von beiden jene Rakete zündete, die den Brand verursachte. Die beiden Beschuldigten wurden der gemeinsamen fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt.

Die Beschuldigten zogen die Sache bis vor Bundesgericht, wo die Beschuldigten beide freigesprochen wurden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Annahme einer Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58 beweismässig nicht erstellt sei. Der gemeinsame Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung sei nicht nachgewiesen (Erw. 4.9). Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führe nicht zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des Tatentschlusses, nur hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen (Erw. 4.10). Die Komponenten eines sorgfaltswidrigen gemeinsamen Unternehmens müssten in subjektiver Hinsicht in jeder Eventualität erst nachgewiesen werden. Da das Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, wurde das Verfahren nicht zurückgewiesen, die Beschuldigten wurden direkt freigesprochen.

Andreas Dudli
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Maira Gall