13.02.2017

Veröffentlichung der FINMA-Rundschreiben im Bereich Effektenhandel

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 9. Februar 2017 das totalrevidierte Rundschreiben „Meldepflicht Effektengeschäfte“, das teilrevidierte Rundschreiben „Effektenjournal“ sowie das neue Rundschreiben „Organisierte Handelssystemeveröffentlicht.

Das Rundschreiben 2018/2 „Meldepflicht Effektengeschäfte“ erweitert die Meldepflicht von Effekten auf Derivate, die als Basiswerte eine an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassene Effekte haben. Bei Derivaten, die sich aus mehreren Effekten ableiten, muss der Anteil von an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten mindestens 25% betragen. Weiter wird der Meldeinhalt um die Erfassung des hinter dem Geschäftsabschluss stehenden wirtschaftlich Berechtigten erweitert. Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt grundsätzlich nach geldwäschereirechtlichen Kriterien. Bei Auftragsweitergaben hat nur der erste Teilnehmer in der Transaktionskette die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln. Die folgenden Teilnehmer haben jeweils den Teilnehmer, der den Auftrag an sie weitergegeben hat, zu übermitteln. Die Abschlüsse können im Meldeformat nach FinfraG und neu auch in demjenigen der Europäischen Union gemeldet werden.

Das Rundschreiben 2008/4 „Effektenjournal“ dehnt die Journalführungspflicht auf Aufträge und Geschäfte in Derivaten aus, die nicht bereits selbst als Effekten qualifizieren, sofern diese nach dem Rundschreiben 2018/2 „Meldepflicht Effektengeschäfte“ einer Meldepflicht unterstehen (siehe oben).

Damit eine Handelsplattform nach Rundschreiben 2018/1 „Organisierte Handelssysteme“ als „organisiertes Handelssystem“ („OHS“) gilt, muss i) ein einheitliches und verpflichtendes Regelwerk vorliegen, ii) der Vertragsabschluss innerhalb dieses Regelwerks erfolgen und iii) die Initiative zum Handel von den Teilnehmern ausgehen oder ausgehen können. Das Rundschreiben legt den Betreibern von OHS gewisse spezifische Pflichten auf (insbesondere betreffend Organisation und Handelstransparenz).

Die obgenannten Rundschreiben treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall