09.09.2016

Erster Vorentwurf zur Revision der 1e-Pläne

Bereits heute können Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile im überobligatorischen Bereich versichern, den Versicherten sog. 1e-Pläne anbieten. Diese nach Art. 1e BVV2 benannten Pläne können verschiedene Anlagestrategien zur Auswahl anbieten. So kann eine gewisse Individualisierung erreicht werden und beispielsweise einen stärkeren Fokus auf Aktien gelegt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Lohnbestandteile, welche über dem anderthalbfachen des oberen Grenzbetrag des koordinierten Lohnes liegen, also über CHF 126´900. Bis anhin barg diese Lösung für Vorsorgeeinrichtungen allerdings einen gewichtigen Nachteil. Die Einrichtungen mussten bei einem Austritt des Versicherten allfällige Verluste tragen (garantierte Mindestaustrittsleistung gemäss FZG).

Das Parlament hat jedoch im Dezember 2015 die Revision des Freizügigkeitsgesetzes gutgeheissen und die Referendumsfrist ist im April 2016 abgelaufen. Das revidierte Gesetz sieht vor, dass neu der Versicherte selbst das Anlagerisiko bei der selbst gewählten Strategie trägt (Art. 19a FZG). Experten erwarten deshalb, dass sich im Bereich der Kadervorsorge vermehrt 1e-Pläne etablieren werden. Die Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes hält fest, dass ein Angebot von fünf bis höchstens zehn Strategien als vereinbar mit den übrigen in der beruflichen Vorsorge geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erscheint. Würden mehr Strategien angeboten, besteht die Gefahr, dass der Grundsatz der Kollektivität verletzt wird. Art. 19a FZG sieht weiter vor, dass mindestens eine risikoarme Anlage angeboten wird.

Gemäss Artikel vom 19. August 2016 der NZZ hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einem beschränkten Kreis von Vorsorge-Spezialisten einen ersten Entwurf der Verordnung zukommen lassen. Entgegen des Botschaftstextes möchte der Verordnungsentwurf die Anlagestrategien pro angeschlossenem Arbeitgeber auf eine Anzahl von drei beschränken. Laut Kritikern würden aber so im Grundsatz nur zwei sinnvolle Strategien übrigbleiben. Die zwingend vorgeschriebene risikoarme Strategie könne nicht mitgezählt werden. Sollten die Änderungen so umgesetzt werden, würde die Attraktivität von 1e-Plänen wohl nach wie vor beschränkt bleiben. Auf Anfrage der NZZ liess das BSV verlauten, dass es sich beim Verordnungsentwurf lediglich um eine Vor-Version handle und das Thema zuerst noch in der BVG-Kommission diskutiert werden müsse. Die geplante Inkraftsetzung der neuen Regelungen sei der 1. Januar 2017.

Leonhard Scheer
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Maira Gall