09.07.2016

Verbesserung der Sicherungsrechte in Erbfällen

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundeamtes für Justiz (BJ) werden künftig in Erbfällen mit Auslandbezug, bei denen ein Teil der Vermögenswerte in der Schweiz liegt, die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz gegenüber Gläubigern im Ausland verbessert. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

Mittels eines Arrestes kann der Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners blockieren bzw. sicherstellen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bezüglich der Arrestlegung in Fällen mit Auslandbezug aber dergestalt, dass sogar bei letztem Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz für in der Schweiz gelegene Vermögenswerte die Arrestzuständigkeit verneint wird, wenn der Schuldner Wohnsitz im Ausland hat.

Aufgrund der erarbeiteten Verordnungsänderung wird es künftig bei letztem Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz möglich sein, dass ein Gläubiger Vermögen seines Schuldners mit Wohnsitz im Ausland blockieren und einer Zwangsvollstreckung zuführen kann.

Urs Kunz
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Maira Gall