30.06.2016

Verschärfung des Korruptionsstrafrechts per 1. Juli 2016

Per 1. Juli 2016 wird der Straftatbestand der Privatbestechung vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) überführt (Art. 322octies und Art. 322novies StGB). Neu ist die Privatbestechung als Offizialdelikt ausgestaltet und nur in leichten Fällen wird die Tat wie bisher nur auf Antrag verfolgt. Damit ist mit einem deutlich erhöhten Strafverfolgungsrisiko zu rechnen. Weiter erfordert die Privatbestechung neu keine Wettbewerbsverzerrung mehr. Dies weitet den Anwendungsbereich erheblich aus, so werden neu auch Bestechungshandlungen bei der Vergabe von Sportanlässen erfasst, sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Weiter tritt per 1. Juli 2016 die Änderung der Strafbestimmung über die Vorteilsgewährung und –annahme von Amtsträgern (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) in Kraft. Neu ist ein nicht gebührender Vorteil zugunsten eines Dritten (und nicht nur zugunsten des Amtsträgers) unter Strafe gestellt und verdeutlicht, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige oder sozial übliche Vorteile nicht ungebührend sind.

Mit der Verschärfung des Korruptionsstrafrechts ist zu rechnen, dass vermehrt auch Unternehmen selbst zur Rechenschaft gezogen werden (Art. 102 StGB). Entsprechend gilt es für Unternehmen, nicht nur ihre internen Compliance-Regelwerke anzupassen, sondern diese auch wirksam durchzusetzen.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall