25.04.2016

EFD prüft Erleichterungen für Fintech-Unternehmen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. April 2016 (siehe Medienmitteilung) beschlossen, den Markteintritt für neue, innovative Finanztechnologien zu erleichtern und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit einer entsprechenden Prüfung und Ausarbeitung möglicher Konzepte beauftragt.

Der Begriff Fintech erfasst unter anderem Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Crowdfunding, Zahlungsverkehr, Blockchain-Technologien, virtuelle Währungen, Vergleichs- und Informationsportale, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Zahlreiche Fintech-Geschäftsmodelle beruhen auf der gewerbsmässigen Entgegennahme von fremden Geldern und unterstehen deshalb dem Anwendungsbereich des Bankengesetzes und benötigen eine entsprechende Bewilligung der FINMA. Die hohen Anforderungen an die Bewilligungserteilung seien für Fintech-Unternehmen nicht sachgerecht, da diese Dienstleistungen ausserhalb des banktypischen Kerngeschäfts anbieten. Vor diesem Hintergrund soll das EFD unter Berücksichtigung des Risikopotentials der Fintech-Dienstleistungen namentlich eine eigenständige Bewilligungskategorie sowie zweckgebundene Ausnahmen von der Bankengesetzgebung sowie befristete Erleichterungen prüfen.

Gleichzeitig bekräftigte der Bundesrat die Anwendbarkeit der geltenden Ausnahmebestimmung für Weiterleitungskonti nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c Bankenverordnung, wonach vom Anwendungsbereich des Bankengesetzes ausgenommen ist, wer fremde Gelder allein zum Zweck der Weiterleitung entgegennimmt, ohne einen Zins zu bezahlen, und die Abwicklung (Weiterleitung an einem im Voraus bestimmten Begünstigten oder Rücküberweisung an die Geldgeber) vorgängig bestimmt.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall