Im Kanton Bern wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters mit Wirkung per 1. Januar 2016 eingeschränkt. Die Gemeinden führen in ihren Steuerregistern die Steuerfaktoren der natürlichen Personen (steuerbares Einkommen, steuerbares Vermögen, amtliche Werte der Liegenschaften) sowie der juristischen Personen (steuerbarer Gewinn, steuerbares Kapital sowie amtliche Werte der Liegenschaften).
Gemäss Art. 64 StG BE (BAG 13-77) unterliegen die im Steuerregister geführten Informationen neu dem Steuergeheimnis. Auskünfte werden nur noch an Personen erteilt, welche ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft geltend machen oder wenn die betroffene Person schriftlich einwilligt. Es werden somit keine Auskünfte aufgrund rein persönlicher Interessen oder blosser Neugier erteilt (vgl. TaxInfo). Ein wirtschaftliches Interesse kann beispielsweise bei Liegenschaftsverwaltungen, Banken/Kreditinstituten, Leasinggesellschaften, Vermietern oder Versicherungsgesellschaften vorliegen.
Die betroffenen Personen werden über erteilte Auskünfte informiert. Daten bezüglich anderer Steuerarten wie Quellensteuern, Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern dürfen von der Steuerverwaltung hingegen nicht bekannt gegeben werden. Weiter wird auch keine Auskunft über provisorische Steuerfaktoren oder die satzbestimmenden Faktoren (Einkommen und Vermögen) von natürlichen Personen erteilt.
Leonhard Scheer
Gemäss Art. 64 StG BE (BAG 13-77) unterliegen die im Steuerregister geführten Informationen neu dem Steuergeheimnis. Auskünfte werden nur noch an Personen erteilt, welche ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft geltend machen oder wenn die betroffene Person schriftlich einwilligt. Es werden somit keine Auskünfte aufgrund rein persönlicher Interessen oder blosser Neugier erteilt (vgl. TaxInfo). Ein wirtschaftliches Interesse kann beispielsweise bei Liegenschaftsverwaltungen, Banken/Kreditinstituten, Leasinggesellschaften, Vermietern oder Versicherungsgesellschaften vorliegen.
Die betroffenen Personen werden über erteilte Auskünfte informiert. Daten bezüglich anderer Steuerarten wie Quellensteuern, Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern dürfen von der Steuerverwaltung hingegen nicht bekannt gegeben werden. Weiter wird auch keine Auskunft über provisorische Steuerfaktoren oder die satzbestimmenden Faktoren (Einkommen und Vermögen) von natürlichen Personen erteilt.
Leonhard Scheer