Als Folge des EuGH-Entscheids C-362/14 ("Safe Harbor Urteil") veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) am 22. Oktober 2015 seine "Hinweise zur Datenübermittlung in die USA".
Der EDÖB hält darin u.a. folgendes fest:
Michal Cichocki
Der EDÖB hält darin u.a. folgendes fest:
- (i) Das aktuelle (US-Swiss) Safe Harbor Abkommen bilde "auch in der Schweiz keine genügende Rechtsgrundlage mehr für die datenschutzkonforme Übermittlung von Personendaten in die USA".
- (ii) Für die Datenübermittlung in die USA sollen vertragliche Garantien im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG vereinbart werden. "Auch wenn damit das Problem unverhältnismässiger Behördenzugriffe nicht gelöst ist, kann auf diesem Weg das Datenschutzniveau verbessert werden".
- (iii) Personen, die von einer Datenübermittlung in die USA betroffen sind, "müssen [im Vertrag zum Austausch von Personendaten] klar und umfassend über die möglichen Behördenzugriffe informiert werden, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können".
- (iv) "Die Parteien müssen sich verpflichten, betroffenen Personen die für einen wirksamen Rechtsschutz notwendigen Behelfe zur Verfügung zu stellen, entsprechende Verfahren tatsächlich durchzuführen und darauf ergehende Urteile zu akzeptieren".
- (v) Die betroffenen Unternehmen sollen die notwendigen vertraglichen Anpassungen bis Ende Januar 2016 vornehmen.
- (vi) Ob weitere Massnahmen zur "Sicherstellung der Grundrechte erforderlich sind", prüft der EDÖB in Koordination mit den europäischen Behörden.
- (vii) Schliesslich weist der EDÖB darauf hin, dass die betroffenen Personen "stets die Möglichkeit haben", die Datenübermittlung in die USA durch ein Zivilgericht in der Schweiz beurteilen zu lassen.
Michal Cichocki