22.10.2015

EuGH C-362/14 ("Safe Harbor Urteil"): EDÖB veröffentlicht Hinweise zur Datenübermittlung in die USA

Als Folge des EuGH-Entscheids C-362/14 ("Safe Harbor Urteil") veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) am 22. Oktober 2015 seine "Hinweise zur Datenübermittlung in die USA".

Der EDÖB hält darin u.a. folgendes fest:
  • (i) Das aktuelle (US-Swiss) Safe Harbor Abkommen bilde "auch in der Schweiz keine genügende Rechtsgrundlage mehr für die datenschutzkonforme Übermittlung von Personendaten in die USA".
  • (ii) Für die Datenübermittlung in die USA sollen vertragliche Garantien im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG vereinbart werden. "Auch wenn damit das Problem unverhältnismässiger Behördenzugriffe nicht gelöst ist, kann auf diesem Weg das Datenschutzniveau verbessert werden".
  • (iii) Personen, die von einer Datenübermittlung in die USA betroffen sind, "müssen [im Vertrag zum Austausch von Personendaten] klar und umfassend über die möglichen Behördenzugriffe informiert werden, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können".
  • (iv) "Die Parteien müssen sich verpflichten, betroffenen Personen die für einen wirksamen Rechtsschutz notwendigen Behelfe zur Verfügung zu stellen, entsprechende Verfahren tatsächlich durchzuführen und darauf ergehende Urteile zu akzeptieren".
  • (v) Die betroffenen Unternehmen sollen die notwendigen vertraglichen Anpassungen bis Ende Januar 2016 vornehmen.
  • (vi) Ob weitere Massnahmen zur "Sicherstellung der Grundrechte erforderlich sind", prüft der EDÖB in Koordination mit den europäischen Behörden.
  • (vii) Schliesslich weist der EDÖB darauf hin, dass die betroffenen Personen "stets die Möglichkeit haben", die Datenübermittlung in die USA durch ein Zivilgericht in der Schweiz beurteilen zu lassen.
Die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU zum "Safe Harbor Urteil" ist ebenfalls online abrufbar.

Michal Cichocki
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Maira Gall