23.09.2015

EUGH C-362/14 - Maximillian Schrems vs irische Datenschutzbehörde: Schlussanträge des Generalanwalts

Am 23. September 2015 legte Generalanwalt Bolt seine Schlussanträge im wegweisenden datenschutzrechtlichen Verfahren von Maximillian Schrems gegen die irische Datenschutzbehörde (C-362/14) beim EUGH dar.

Danach sei die Entscheidung der EU-Kommission vom 26. Juli 2000, wonach das US-EU Safe Harbor Framework ein angemessenes Schutzniveau für die Übermittlung personenbezogener Daten darstelle, ungültig. Begründet wird dies u.a. wie folgt: "(…) das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten gestatten [es], die übermittelten personenbezogenen Daten von Unionsbürgern in grossem Umfang zu sammeln, ohne dass sie über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen". Dies belege, dass der vorgenannten Entscheidung Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten fehlen, was die Richtlinie 95/46/EG und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (namentlich die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten) verletze. Dieselben Rechte werden auch durch den Zugang der US-Nachrichtendienste zu den übermittelten Daten missachtet; dabei werde insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, "weil die von den amerikanischen Nachrichtendiensten ausgeübte Überwachung massiv und nicht zielgerichtet ist".

Ausserdem dürfe eine nationale Datenschutzbehörde auch dann ihre Kontrollbefugnisse ausüben, wenn die EU-Kommission entschieden habe, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleiste: "Der Generalanwalt schließt daraus, dass eine nationale Kontrollbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Datenübermittlung den Schutz der Unionsbürger in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten beeinträchtigt, zur Aussetzung dieser Übermittlung befugt ist, unabhängig von der allgemeinen Bewertung durch die Kommission in ihrer Entscheidung. Die der Kommission durch die Richtlinie übertragene Befugnis berührt nämlich nicht die den nationalen Kontrollstellen darin verliehenen Befugnisse. Mit anderen Worten ist die Kommission nicht ermächtigt, die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden zu beschränken".

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EUGH nicht bindend. Wann der EUGH sein Urteil fällen wird, ist nicht bekannt.
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Maira Gall