Der Bundesrat (BR) hat am 12. Juni 2015 u.a. folgende Änderungen der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) gutgeheissen (vgl. Medienmitteilung):
- Art. 10b BPV: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten für Angestellte mit Einsätzen in festen Dienstplänen.
- Art. 56 Abs. 10 BPV: Gleichstellung von Angestellten im Stundenlohn mit denjenigen im Monatslohn betreffend Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit oder Unfall.
- Art. 51a Abs. 2bis BPV: Angestellte, die für mehrere Kinder in unterschiedlichen Haushalts- oder Familiengemeinschaften Anspruch auf Familienzulagen haben, erhalten die höheren ergänzenden Leistungen für jedes erste zulagenberechtigte Kind je Haushalt bzw. Familie.
- Art. 67a BPV: Präzisierung der Regeln für Ferienkürzungen: Neu werden bei der Berechnung der Abwesenheiten (analog OR) Arbeitstage statt Kalendertage berücksichtigt.
- Art. 80 BPV: Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund Ausschlussklauseln bei privaten Versicherungen (bspw. bei Einsätzen in Kriegs- oder Risikogebieten).
Die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 56 Abs. 10 BPV tritt am 1. Januar 2016, die übrigen Änderungen am 1. August 2015 in Kraft.
Michal Cichocki