08.04.2015

BGer 6B_508/2014: Die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB im Zusammenhang mit gestohlenen Bankdaten

Das Bundesgericht musste die Frage beantworten, ob der Erlös aus dem Verkauf von Bankdaten an deutsche Behörden der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegt oder nicht. Der Beschuldigte hat die Daten in Deutschland von einem Mitarbeiter der schweizerischen Bank (der schuldig gesprochen wurde) entgegengenommen und den deutschen Behörden gegen Erlös von € 2.5 Millionen verkauft. Der Beschuldigte starb in Untersuchungshaft, weshalb eine Einstellungsverfügung erging. Seine Eltern wehrten sich als einzige Erben gegen die Einziehung von diversen Vermögenswerten auf verschiedenen Bankkonten.

Die Ausgleichseinziehung gem. Art. 70 StGB beruht auf grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt (Erw. 4.1). Damit stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob hier überhaupt ein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff. StGB besteht. Das Bundesgericht stellte fest, dass im Zusammenhang mit wirtschaftlichem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB die schweizerische Strafzuständigkeit aufgrund des Staatsschutzprinzips gemäss Art. 4 StGB gegeben sei (Erw. 4.1). Das Bundesgericht argumentierte, dass der Verkauf von Bankkundendaten zu den Angriffsobjekt der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zähle und somit auch eine Straftat gegen den Staat vorliege, da die Norm den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft bezwecke (Erw. 4.2.1). Weiter führte es aus, dass das Bankkundengeheimnis, welches Art. 47 BankG strafrechtlich schützt, nicht nur den einzelnen Bankkunden, sondern auch die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes schütze (Erw. 4.2.5).

Das Bundesgericht stellte abschliessend fest, dass die Vermögenswerte auch zu Lasten der Erben einzuziehen sind, was auch durch die herrschende Lehre gestützt werde (Erw. 4.5).

Andreas Dudli
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Maira Gall