Im Entscheid 6B_648/2014 musste sich das Bundesgericht mit der Frage der psychiatrischen Begutachtung von drei Mittätern durch einen einzigen Gutachter auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Gutachter mit allen drei Tätern intensive Gespräche geführt habe, wobei er unbewusst beeinflusst worden sei und dadurch seine Beurteilung verfälscht worden sei. Der Gutachter sei dabei nicht in der Lage, zugleich seine Pflicht, das Arzt- und Amtsgeheimnis gegenüber dem jeweiligen Exploranden zu wahren, und gleichzeitig gegenüber jedem Einzelnen seiner Offenbarungspflicht nachzukommen (Erw. 3.1).
Für Gutachter gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 StPO), wonach Gutachter unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen sein müssen. Das Bundesgericht bezieht sich auf Fachliteratur, wo festgehalten wird, dass eine Doppelbegutachtung durchaus problematisch sein könne. Der Anschein der Befangenheit müsse jedenfalls dann bejaht werden, wenn aufgrund der Fragestellung an den Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Angeklagten nicht frei, sondern nur unter Mitberücksichtigung des anderen Exploranden äussern könnte (Erw. 5.2).
Dies verneinte das Bundesgericht in vorliegendem Fall, denn weder aus den mündlichen noch schriftlichen Äusserungen des Experten sei ersichtlich, dass dieser sich bei der Erstellung der Gutachten über die Mitangeklagten in einer Weise festgelegt hätte, die ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte. Die Standpunkte der Mittäter seien dem Gutachter ausserdem auch aus den Akten bekannt. Die Beurteilung des Gutachters sei demnach nicht verfälscht (Erw. 5.2).
Andreas Dudli
Für Gutachter gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 StPO), wonach Gutachter unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen sein müssen. Das Bundesgericht bezieht sich auf Fachliteratur, wo festgehalten wird, dass eine Doppelbegutachtung durchaus problematisch sein könne. Der Anschein der Befangenheit müsse jedenfalls dann bejaht werden, wenn aufgrund der Fragestellung an den Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Angeklagten nicht frei, sondern nur unter Mitberücksichtigung des anderen Exploranden äussern könnte (Erw. 5.2).
Dies verneinte das Bundesgericht in vorliegendem Fall, denn weder aus den mündlichen noch schriftlichen Äusserungen des Experten sei ersichtlich, dass dieser sich bei der Erstellung der Gutachten über die Mitangeklagten in einer Weise festgelegt hätte, die ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte. Die Standpunkte der Mittäter seien dem Gutachter ausserdem auch aus den Akten bekannt. Die Beurteilung des Gutachters sei demnach nicht verfälscht (Erw. 5.2).
Andreas Dudli