27.01.2015

28. Januar 2015: 9. Europäischer Datenschutztag

Anlässlich des europäischen Datenschutztages, der am 28. Januar 2015 seinen neunten Jahrestag feiert, wird nachfolgend ein kurzer Blick auf die datumsstiftende Europäische Datenschutzkonvention geworfen, die am 1. Oktober 1985 erstmals und am 1. Februar 1998 für die Schweiz in Kraft getreten ist:

Die Europäische Datenschutzkonvention (EDSK; „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108)“) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den mittlerweile 46 Staaten ratifiziert haben. Die EDSK stellt für die Vertragsparteien einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Mindeststandard dar. Ihr Inhalt und Ziel werden wie folgt zusammengefast:

Das Übereinkommen ist der wichtigste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zum Schutz des einzelnen vor Missbrauch bei der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Gleichzeitig wird die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten geregelt.
Neben den vorgesehenen Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Computer verbietet das Übereinkommen die Verarbeitung "sensibler" Daten über Rasse, politische Anschauung, Gesundheit, Religion, Sexualleben, Vorstrafen usw., sofern das innerstaatliche Recht keinen geeigneten Schutz gewährleistet. Das Übereinkommen garantiert ebenfalls das Recht des einzelnen, die zu seiner Person gespeicherten Informationen zu erfahren und ggfls. Berichtigungen zu fordern.
Diese Rechte können nur dann eingeschränkt werden, wenn wichtige Staatsinteressen (öffentliche Sicherheit, Verteidigung usw.) auf dem Spiel stehen.
Das Übereinkommen schreibt darüber hinaus Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Datenverkehr vor, wenn Daten in Staaten übermittelt werden sollen, in denen es keinen vergleichbaren Schutz gibt“.

Die EDSK begründete u.a. die (auch im schweizerischen DSG verankerten) zentralen datenschutzrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG und Art. 5 lit. a EDSK), Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG und Art. 5 lit. b EDSK), Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG und Art. 5 lit. c EDSK), Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 DSG und Art. 5 lit. d EDSK) sowie Vorgaben zur grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe (Art. 6 DSG und Art. 12 EDSK).

Die EDSK wurde mit dem „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr“ (Zusatzprotokoll Nr. 181) ergänzt. Das Zusatzprotokoll Nr. 181 sieht u.a. die Errichtung unabhängiger Kontrollstellen (Art. 1) und die Voraussetzungen für die Übermittlung von „personenbezogenen Daten“ an Drittstaaten oder –organisationen (Art. 2) vor.

Die EDSK wird gegenwärtig überarbeitet. Ein Entwurf für eine Neufassung ist hier abrufbar.

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Maira Gall