In seinem Urteil C-131/12 vom 13. Mai 2014 bejahte der EuGH das "Recht auf vergessen werden" im Internet. In diesem Zusammenhang hielt der EuGH u.a. fest, dass Anträge zur Löschung von Links aus Ergebnislisten von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können. Gibt der Suchmaschinenbetreiber den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person mittels „Beschwerde“ an die Kontrollstelle (nationale Datenschutzbehörde) oder das zuständige Gericht wenden.
Am 26. November 2014 hat die Art. 29 Datenschutzgruppe der EU-Kommission Richtlinien veröffentlicht ("Guidelines on the implementation of the Court of Justice of the European Union judgement on Google Spain Inc. and V. Agencia Espanola de Proteccion de Datos (AEPD) and Mario Costeja Gonzalez C-131/12"), die den nationalen Datenschutzbehörden als Grundlage zur Behandlung von „Beschwerden“ (gegen von Suchmaschinenbetreibern abgelehnte Löschanträge) dienen sollen.
Kapitel 1 der Richtlinien enthält allgemeine Angaben sowie Auslegungshilfen zur Umsetzung von EuGH C-131/12 und behandelt u.a. folgende Aspekte: „Search engines as controllers and legal ground“, "Exercise of rights" und "Communication to third parties".
Kapitel 2 der Richtlinien enthält Fallgruppen und Kriterien, nach denen die nationalen Datenschutzbehörden bestimmte Sachverhalte beurteilen können („List of common criteria for the handling of complaints by European data protection authorities“).
NB Die grossen Suchmaschinenbetreiber setzen das Urteil EuGH C-131/12 ebenfalls für die Schweiz um.