06.11.2014

Freier Marktzugang für die gewerbsmässige Gläubigervertretung

Laut Medienmitteilung vom 29.10.2014 beabsichtigt der Bundesrat gewerbsmässigen Gläubigervertretungen den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz zu gewährleisten. Er hat am Mittwoch letzter Woche die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verabschiedet. 

Konkret soll nArt. 27 SchKG neu wie folgt lauten:
Art. 27 Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, eine andere Person im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

Zu beachten ist, dass die Vorlage auch für redaktionelle Änderungen in der Zivilprozessordnung genutzt werden soll.

Der Zugang zum Markt für gewerbsmässige Gläubigervertreter ist in der Schweiz teilweise noch durch kantonale Vorschriften behindert. So können nach geltendem Recht die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. vor den Betreibungs- und Konkursämtern, vertreten darf. Nur wenige Kantone haben jedoch entsprechende Regelungen erlassen. Gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, können heute in denjenigen Kantonen, die eine entsprechende Bewilligung voraussetzen, nicht tätig werden. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung werden diese Zugangsschranken behoben und die kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung aufgehoben. Damit wird der Markt für alle geöffnet und der freie Marktzugang verwirklicht. Nach neuem Recht können sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein, insbesondere auch juristische Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). 


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Maira Gall