In der Zeitschrift "Der bernische Notar" (Nr. 2; Juni 2014; Seite 420 ff.) wird das Urteil 5A_152/2014 des Bundesgerichts vom 18. März 2014 kurz wiedergegeben, in welchem die Einsichtnahme in das Grundbuch (Art. 970 ZGB) thematisiert wird.
Ein ehemaliger Gesamteigentümer (Erbengemeinschaft) eines Grundstücks verlangte vom Grundbuchamt Oberland Einsicht in das Grundbuch, um den Veräusserungspreis des Grundstücks zu erfahren. Er gab an, dass ihm gegenüber der Verkäuferin (seiner Schwester) ein Gewinnanteilsanspruch zustehe. Das Grundbuchamt sowie die weiteren Instanzen wiesen das Begehren ab.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Kaufpreis für ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen sei, sondern Gegenstand der Grundbuchbelege bilde. Für die Bekanntgabe des Preises sei ein Interesse glaubhaft zu machen, beispielsweise der Nachweis des Bestandes eines Gewinnanteilsrechts. Ohne diesen Nachweis verfüge der Beschwerdeführer aber nicht über ein rechtsgenügliches Interesse an der Bekanntgabe des Veräusserungspreises. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Liegenschaft aufgewachsen sei, noch die Tatsache, dass er einmal Gesamteigentümer des Grundstückes gewesen war, konnten ihm ein rechtsgenügliches Interesse verschaffen. Der Beschwerdeführer konnte demnach keinen solchen Nachweis erbringen, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hat.