17.07.2014

BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012: Etablissement muss Mehrwertsteuern für Sexdienstleistungen nachzahlen

Die ESTV hat anhand verkaufter Cüpli bzw. eingekaufter Kondome geschätzt, wie viele sexuelle Dienstleistungen in einem Thurgauer Etablissement erbracht worden sind. Das BGer hat diese Berechnungsmethode nun abgesegnet. 

Die Betreiber des Etablissements müssen rund CHF 440’000 MWST für die Jahre 2007 bis 2010 nachzahlen. Weil keinerlei Belege für die Einnahmen der Sexarbeiterinnen vorhanden sind, hat die ESTV eine sog. Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen. Die Voraussetzungen dieser Ermessensveranlagung sind dabei unstreitig erfüllt (vgl. Art. 79 Abs. 1 MWSTG).

Den Vergleich mit einem anderen Betrieb hat die ESTV aufgrund des "speziellen Geschäftsmodells" des Etablissements nicht machen können.

Die ESTV nimmt an, dass im Durchschnitt auf drei Cüpli zwei sexuelle Dienstleistungen kommen. Sie geht davon aus, dass 80% der Besucher eine halbe Stunde à CHF 180 und 20% eine ganze Stunde à CHF 300 in Anspruch nehmen. Ausgehend von den verbuchten Cüpli kommt die Steuerverwaltung für das Jahr 2007 auf durchschnittlich 19 Dienstleistungen à CHF 180 pro Tag, für 2008 auf täglich 28 und 2009 auf täglich 33. Für das Jahr 2009 ergibt das rund 12’000 Dienstleistungen. Diese Zahl stellt die ESTV in Relation zur Anzahl der im gleichen Jahr eingekauften Kondome – 21’000 Stück. Die Betreiber Etablissements gehen von jährlich rund 6'200 Dienstleistungen aus. Diese Zahl hält das BGer jedoch für "wenig plausibel", weil sie "in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den über 20’000 pro Jahr eingekauften Kondomen" steht.

© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall