Gemäss Medienmitteilung vom 6. Juni 2014 hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet, wonach juristische Personen mit ideellen Zwecken künftig nicht mehr besteuert werden sollen, sofern ihr Gewinn pro Jahr CHF 20‘000 oder weniger beträgt. Diese Freigrenze gilt für alle juristischen Personen, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet sind. Damit wird die Motion „Steuerbefreiung von Vereinen“ von Ständerat Alex Kuprecht (09.3343) erfüllt.
Mit der Festsetzung der Freigrenze bei CHF 20‘000 wird der administrative Aufwand der Kantone gering gehalten. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze setzt die Steuerpflicht unabhängig davon ein, ob eine juristische Person einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht. Damit muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, inwiefern eine juristische Person die erforderlichen Kriterien erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen zudem nicht nur Vereine, wie dies die Motion forderte, sondern alle juristischen Personen mit ideellen Zwecken unterhalb der Freigrenze von der Gewinnsteuer befreit sein. Namentlich Vereine mit Jugend- und Nachwuchsförderung sollen dadurch entlastet werden.
Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.