13.05.2014

Umweltschutzgesetz: Verschärfung des Altlastenrechts

Per 01.07.2014 treten Art. 32dbis Abs. 3 und 4 Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft. Diese sehen eine Bewilligungspflicht für die Veräusserung oder Teilung eines Grundstückes vor, welches im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist. In diesem Kataster werden sämtliche Standorte aufgenommen, die mit Abfällen belastet sind (Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte) oder bei denen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Dabei wird unterschieden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Gewässer, Boden oder Luft zu erwarten sind, und Standorten, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sogar sanierungsbedürftig sind. Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind i.d.R. vom Inhaber (Eigentümer/Mieter/Pächter) des belasteten Standorts durchzuführen. Nur wenn ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist, handelt es sich um eine Altlast im Sinne des USG (Art. 2 Abs. 3 AltV). 

Sind im Zusammenhang mit belasteten Standorten, von welchen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind, Massnahmen für Untersuchung, Überwachung und Sanierung erforderlich, hat der Verursacher die Kosten hierfür zu tragen (Art. 2 und 32c USG). Zudem kann die zuständige Behörde vom Verursacher Sicherheit für dessen voraussichtlichen Anteil an den Kosten für die altlastenrelevanten Massnahmen (Untersuchung und Sanierung) verlangen (Art. 32dbis Abs. 1 USG). Als mögliche Sicherstellungsmittel kommen exemplarisch Versicherung, Bankgarantie oder die Hinterlegung einer Kaution in Frage. Die Sicherstellung ist stets zugunsten des betreffenden Kantons auszustellen und von diesem aufzuheben, wenn alle Kosten vom betreffenden Verursacher beglichen sind, oder sich herausstellt, dass keine Massnahmen erforderlich sind. Verursacher ist sowohl der Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten (z.B. den Betrieb einer Chemiefabrik oder einer Deponie) bewirkt hat, dass überhaupt ein belasteter Standort entstanden ist und nunmehr Massnahmen erforderlich sind, wie auch der Zustandsstörer, der über den belasteten Standort rechtliche oder tatsächliche Herrschaft hat (Eigentümer, Mieter, Pächter, Beauftragter, etc.). Sind diese nicht identisch, kann der Kanton von jedem "Störer" je für seinen Anteil Sicherheit verlangen. Keine Kosten tragen muss der Inhaber, wenn er trotz aller gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Sofern die Verursacher für einen belasteten Standort nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, trifft die Kostentragungspflicht das Gemeinwesen (Art. 32d USG). 

Damit das Gemeinwesen nicht Gefahr läuft, einen solventen Verursacher dadurch zu verlieren, dass dieser das Grundstück veräussert oder teilt, ist ab 01.07.2014 die Zustimmung der kantonal zuständigen Behörde erforderlich, damit der Eigentümer ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragenes Grundstück veräussern oder teilen kann. Die notwendige Zustimmung zu Veräusserung oder Teilung wird gemäss Art. 32dbis Abs. 3 USG erteilt, wenn: 
a) vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; 
b) die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist, oder 
c) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht. 

Die Bewilligung ist damit grundsätzlich immer dann zu erteilen, wenn bezüglich des betroffenen Grundstückes gar keine altlastenrelevanten Massnahmen zu erwarten sind (lit. a) oder für den Fall, dass altlastenrelevante Massnahmen zu erwarten sind, die entsprechenden Kosten aber sichergestellt sind (lit. b). Als überwiegende öffentliche Interessen gemäss Litera c kommen exemplarisch der Bau öffentlicher Infrastruktur, die Realisierung von Projekten bei Planungsschwerpunkten oder der Verkauf von Grundstückteilen zur Finanzierung von Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen in Frage. Weiter besteht nach Art. 32dbis Abs. 4 USG die Möglichkeit, dass die kantonale Behörde die Eintragung im Kataster der belasteten Standorte im Grundbuch anmerken lässt. 

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Maira Gall