08.04.2014

Die verfassungsmässige Auslegung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im Zusammenhang mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl

Die schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 85 Abs. 4 lit. a vor, dass eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung als zugestellt gilt. Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 20. März 2014 (6B_908/2013) einen Fall zu beurteilen, wo eine Einsprecherin gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, nachher aber auf die anschliessend versandte Vorladung nicht zur Einvernahme erschienen ist. Die Einsprecherin war zur Zeit der Zustellung in den Ferien, die Vorladung wurde nach sieben Tagen an die Strafbehörde retourniert. Diese schriebe das Verfahren aufgrund von Art. 355 Abs. 2 StPO ab. Diese Norm besagt, dass eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wer trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern bleibt.

Das Bundesgericht schützte die Beschwerde der Einsprecherin, die Strafbehörde hat die Einsprache doch noch zu behandeln. Als Begründung stützte sich das Bundesgericht auf das allgemeine Fairnessgebot, das in Art. 3 StPO verankert ist. Es kommt zum Schluss, dass die ratio legis eine formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmungen verbiete. Art. 355 Abs. 2 StPO zähle zwei Bedingungen auf, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgebend seien: die Vorladung und das unentschuldigte Fernbleiben. Der Betroffene könne die Rechtsfolgen einer Säumnis bei einer Vorladung in der Rechtsbelehrung auf der Einsprache nicht zur Kenntnis nehmen. Deshalb sei die vom Gesetzgeber vorgesehene Zustellfiktion in verfassungskonformer Auslegung nur so zu interpretieren, dass aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden müsse. Dies sei hier nicht der Fall.

Mit dieser Auslegung der Zustellfiktion im Zusammenhang mit der Einsprache gegen einen Strafbefehl hat das Bundesgericht die Verfahrensrechte der beschuldigten Person klar gestärkt.

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Maira Gall