07.04.2014

Handelsgericht bei Mietrechtsstreitigkeit zuständig (BGE 4A_480/2013, NZZ vom 3. April 2014)

Sind die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens beide im Handelsregister eingetragen, und existiert im betroffenen Kanton ein Handelsgericht, dann ist dieses gemäss BGE 4A_480/2013 auch für die Beurteilung einer mietrechtlichen Streitigkeit zuständig. 

Im zitierten Fall ging es um die Geschäftsmiete eines Verkaufslokals in einem Shoppingcenter in Winterthur, über die sich Vermieter und Mieter nicht einig waren. Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen. Die Vermieterin wandte sich in der Folge an den Einzelrichter, welcher erst gar nicht auf die Klage eintrat. Er begründete seinen Entscheid damit, dass ausschliesslich das Handelsgericht zuständig sei. Die Beschwerde ans Zürcher Obergericht hingegen wurde gutgeheissen. Die Richter der zweiten Instanz waren der Ansicht, dass in einem solchen Fall sowohl das Miet- wie auch das Handelsgericht zuständig seien. 

Das Bundesgericht hat diese Auffassung zurückgewiesen. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) habe in Art. 6 den Kantonen die Kompetenz eingeräumt ein Fachgericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig sei. Von diesem Recht habe – neben den Kantonen St. Gallen, Bern und Aargau (Anm. des Autors) – auch der Kanton Zürich Gebrauch gemacht. Damit liege die Beurteilung einer handelsrechtlichen Streitigkeit zwingend und ausschliesslich beim Handelsgericht. Eine konkurrierende Zuständigkeit eines anderen kantonalen Fachgerichts, wie z. Bsp. des Mietgerichts, sei daher nicht zulässig.

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Maira Gall